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5. 6. Auch diesenigen innerhalb des Ortsbezirks belegenen Grundstücke,
welche zu einer außerhalb derselben belegenen Besitzung gehören und bisher durch
die Grundsteuer dieser Besitzung mitbetroffen worden sind, werden besonders
abgeschätzt. Sollten diese Grundstücke von besonders guter und von besonders
schlechter Beschaffenheit seyn, so werden sie nach Maaßgabe ihres Ertrages oder
Kapitalwerthes, auf Ländereien von mittlerer Boden-Beschaffenhcit reduzirt.
Der wirkliche und reduzirte Flächen-Inhalt solcher Grundstücke wird demndchst
den Kommissionen der Gemeinden, bei welchen diese Grundstücke bisher zur
Steuer herangezogen worden sind, zur Anerkennung der Richtigkeit vorgelegt.
Wird die Anerkennung verweigert, so entscheidet der Landrath.
Finden sich dagegen Grundstücke, die bisher in einer andern Gemeinde
besteuert worden sind, so wird die Schätzungs-Kommission der andern Gemeinde
veranlaßt, die Abschdtzung des Flächen-Inhalts der Grundstücke vorzunehmen
und zur Anerkennung der Richtigkeir mitzutcheilen.
§. 7. Das vollendete Kataster wird, nach vorheriger Bekanntmachung,
beim Ortsschulzen vier Wochen hindurch zur Einsicht offen gelegt, und jedem Be-
theiligten binnen dieser Frist die Anbringung von Reklamationen gegen die Schätzung
seiner Grundstücke freigestellt.
Außerhalb der Gemeinde wohnende Grundeigenthümer sind von dem
Ergebniß der Schätung ihrer innerhalb des Gemeindebezirkos belegenen Grund=
stücke, der Offenlegung des Katasters und der Reklamationsfrist durch besondere
Benachrichtigung in Kenntniß zu setzen.
Auf die eingehenden Reklamationen entscheidet der Landrath nach Anhö-
rung der Schätzungs-Kommission. Gegen diese Entscheidung findet nur noch
der Rekurs an die Regierung statt.
##. 8. Hiernächst wird das, jeder Landgemeinde obliegende Steuer-
Komtingent durch Zusammenrechnung der Nauchfangssteuer, der Ofiara und der
übrigen im §s. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. namhaft gemachten
Grundsteuern jedes Orts nach demjenigen Betrage sestgestellt, welcher bei der in
den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahme neuer Rauchfangssteuer-
Kataster und durch spätere Berichtigungen ermittelt ist. Diesem Steuerbetrage
wird zugesetzt:
a) die Rauchfangssteuer von neuen bereits vollendeten Bau-Anlagen, welche
wegen der Freijahre noch nicht zur Hebung kommt, und bis nach Ab-
lauf derselben auf den Remissionsfonds übernommen wird (5§. 21. der
Verordnung vom 14. Oktober d. J.);
b) die Grundsteuer für solche innerhalb des Ortsbezirks belegenen Grund-
stücke, welche bisher durch die in andern Gemeinden entrichtete Grund=
steuer betroffen wurden, mit 1 Sgr. für den Morgen (nach der auf
Mittelboden reduzirten Fläche);
c) der Gesammtbetrag der wegen der bisherigen Prästation der Gemeinde
auf die prästationspflichtigen Grundstücke der letztern übergehenden
Steuer (s§. 2. und 6. der Verordnung vom 14. Oktober d J. und
den s§. 4. und 5. der Anweisung zur Aufnahme der Grundsteuer-
Kataster und Heberollen von den einzelnen außer dem Gemeinde-Ver-
bande liegenden Gütern).