Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 6. Auch diesenigen innerhalb des Ortsbezirks belegenen Grundstücke, 
welche zu einer außerhalb derselben belegenen Besitzung gehören und bisher durch 
die Grundsteuer dieser Besitzung mitbetroffen worden sind, werden besonders 
abgeschätzt. Sollten diese Grundstücke von besonders guter und von besonders 
schlechter Beschaffenheit seyn, so werden sie nach Maaßgabe ihres Ertrages oder 
Kapitalwerthes, auf Ländereien von mittlerer Boden-Beschaffenhcit reduzirt. 
Der wirkliche und reduzirte Flächen-Inhalt solcher Grundstücke wird demndchst 
den Kommissionen der Gemeinden, bei welchen diese Grundstücke bisher zur 
Steuer herangezogen worden sind, zur Anerkennung der Richtigkeit vorgelegt. 
Wird die Anerkennung verweigert, so entscheidet der Landrath. 
Finden sich dagegen Grundstücke, die bisher in einer andern Gemeinde 
besteuert worden sind, so wird die Schätzungs-Kommission der andern Gemeinde 
veranlaßt, die Abschdtzung des Flächen-Inhalts der Grundstücke vorzunehmen 
und zur Anerkennung der Richtigkeir mitzutcheilen. 
§. 7. Das vollendete Kataster wird, nach vorheriger Bekanntmachung, 
beim Ortsschulzen vier Wochen hindurch zur Einsicht offen gelegt, und jedem Be- 
theiligten binnen dieser Frist die Anbringung von Reklamationen gegen die Schätzung 
seiner Grundstücke freigestellt. 
Außerhalb der Gemeinde wohnende Grundeigenthümer sind von dem 
Ergebniß der Schätung ihrer innerhalb des Gemeindebezirkos belegenen Grund= 
stücke, der Offenlegung des Katasters und der Reklamationsfrist durch besondere 
Benachrichtigung in Kenntniß zu setzen. 
Auf die eingehenden Reklamationen entscheidet der Landrath nach Anhö- 
rung der Schätzungs-Kommission. Gegen diese Entscheidung findet nur noch 
der Rekurs an die Regierung statt. 
##. 8. Hiernächst wird das, jeder Landgemeinde obliegende Steuer- 
Komtingent durch Zusammenrechnung der Nauchfangssteuer, der Ofiara und der 
übrigen im §s. 1. der Verordnung vom 14. Oktober d. J. namhaft gemachten 
Grundsteuern jedes Orts nach demjenigen Betrage sestgestellt, welcher bei der in 
den Jahren 1834. und 1835. erfolgten Aufnahme neuer Rauchfangssteuer- 
Kataster und durch spätere Berichtigungen ermittelt ist. Diesem Steuerbetrage 
wird zugesetzt: 
a) die Rauchfangssteuer von neuen bereits vollendeten Bau-Anlagen, welche 
wegen der Freijahre noch nicht zur Hebung kommt, und bis nach Ab- 
lauf derselben auf den Remissionsfonds übernommen wird (5§. 21. der 
Verordnung vom 14. Oktober d. J.); 
b) die Grundsteuer für solche innerhalb des Ortsbezirks belegenen Grund- 
stücke, welche bisher durch die in andern Gemeinden entrichtete Grund= 
steuer betroffen wurden, mit 1 Sgr. für den Morgen (nach der auf 
Mittelboden reduzirten Fläche); 
c) der Gesammtbetrag der wegen der bisherigen Prästation der Gemeinde 
auf die prästationspflichtigen Grundstücke der letztern übergehenden 
Steuer (s§. 2. und 6. der Verordnung vom 14. Oktober d J. und 
den s§. 4. und 5. der Anweisung zur Aufnahme der Grundsteuer- 
Kataster und Heberollen von den einzelnen außer dem Gemeinde-Ver- 
bande liegenden Gütern).
	        
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