— 650 —
Beitrage zu dem Kontigente nicht belegte Besitzungen nach Maaßgabe ihrer
in Spalte 6. und 7. berechneten Steuer, sernerweit vertheilt und das Resültat
dieser Repartition in Spalte 11. verzeichnet. Führt diese neue Vertheilung
bei anderen Grundeigenthümern wiederum zu einer in den ersten zehn Jahren
unzulässigen Steuer-Erhöhung, so muß das vorbezeichnete Verfahren wiederholt
und so lange fortgesetzt werden, bis jede Ueberbürdung beseitigt ist. Die gefer-
tigte Heberolle wird unter Beifügung des Katasters durch den Landrath der
Regierung zur Prüfung und Wollziehung vorgelegt.
Der Betrag der Grundsteuer, welche danach auf jede einzelne Besitzung
sallt, wird nach Vollziehung der Heberolle in die Spalte 9. des Katasters
eingetragen
§. 11. Eine Erhöhung des sestgestellten Steuer-Kontingents der Ge-
meinde tritt ein:
o) wenn Steuerbeträge, welche bei der 8. 3. der Verordnung vom 14. Ok-
tober d. J. vorgeschriebenen Vertheilung der Prästationssteuer auf
streitige Abgaben fallen, und daher von der Steuersumme des berech-
tigten Guts vorldußig nicht abzusetzen sind, in der Folge von dieser
Steuersumme abgesetzt, und Besitzungen (die zu der Gemeinde gehs-
ren) auferlegt werden (S§. 4. 5. der Anweisung zur Aufnahme der
Kataster, von den außer dem Gemeinde-Verbande beßindlichen Gücern);
wenn innerhalb des Orksbezirks belegene Grundstücke, die bis dahin
zu einer für sich bestehenden und deshalb im Kreis-Kataster mit einem
besondern Kontingente angesetzten Besitzung gehörten, durch Gemein-
heitstheilungen, Verdußerungen oder andere Rechtsgeschäfte auf die Ge-
meinde oder deren Mitglieder übergehen, und nach den dieserhalb be-
stehenden Vorschriften eine Steuervertheilung eintritt;
c) wenn innerhalb des Ortsbezirks belegene bisher steuerfreie Grundstücke
steuerpflichtig werden, und nicht mit einem besondern Kontingente in
das Kreis-Kataster übergehen;
4) wenn Grundstücke anstoßender Gemeinden, durch Berichtigung oder
Verlegung der Grenzen dem Ortöbezirke zugelegt werden.
. In den Faͤllen zu b. und d. geht mit dem von der Gemeinde oder einem
Mitgliede derselben erworbenen Grundstücke ein seinem Ertrage entsprechender
verhältnißmäßiger Theil der Grundsteuer über, welche auf der Besitzung, von
der das Grundstück abgezweigt worden, derzeit haftet. In dem Falle zu c. wird
der steuerbare Ertrag des Grundstücks nach der Vorschrift s. 5. ermittelt, und
sodann die demselben auszuerlegende Grundsteuer nach demselben Verhältnisse
zu dem Ertrage festgestellt, nach welchem die zu der Gemeinde bereits gehèrenden
Besitzungen bei Vertheilung des Gemeinde-Kontingents herangezogen worden
sind (SS. 14. 15. der Verordnung vom 14. Oktober d. J.).
Der dergestalt berechnete Steuerbetrag wird in den Fällen zu b. und d.
von der Steuersumme des Guts oder dem Kontingente der Gemeinde, wozu
das Grundstück gehörte, abgeschrieben und dem Kontingente der Gemeinde, zu
welcher das Grundstück nunmehr gehört, zugesetzt. Die Zu= und Abschreibung
erfolgt nach der in dem Schema I. gegebenen Anleitung und muß insbesondere
der zu- und abgehende Steuerbetrag in Spalte 9. des Katasters vermerkt we
In
1
S
—