Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 40. —— 
  
(Nr. 2515.) Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichtes beim Handel mit roher 
Seide in den Handelsgerichts-Bezirken Elberfeld und Crefeld. Vom 
14. Oktober 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Da von dem Handelsstande zu Elberfeld und Crefeld die Errichtung 
öffentlicher Trocknungs-Anstalten Behufs der zuverldssigen Ermittelung des Han- 
delsgewichts der rohen Seide für ein Bedürfniß erachtet worden ist, und sich 
daselbst für diesen Zweck, die unter dem heutigen Tage genehmigten Aktien- 
Gesellschaften gebildet haben, so verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, wie folgt. 
S. 1. 
Fär den Bezirk des Handelsgerichts zu Elberfeld wird in der Stadt 
Elberfeld, und für den Bezirk des Handelsgerichts zu Crefeld wird in der Stadt 
Crefeld unter Aufsicht Unserer Regierung zu Düsseldorf eine öffentliche Seiden- 
Trocknungs-Anstalt errichtet, welche den Zweck hat, das Handelsgewicht der zu 
diesem Behufe angemeldeten rohen Seide mittelst des Trocknens von Probe- 
Strängen zu ermitteln und festzustellen. Die Anstalt wird durch ein vereidetes 
Personal verwaltet. 
S. 2. 
Bei Kaufgeschäften über rohe Seide, welche in dem einen oder andern 
der vorbezeichneten Handelsgerichts-Bezirke geschlossen werden, oder bei welchen 
die Seide daselbst überliefert werden soll, ist sowohl der Käufer als der Ver- 
kdufer berechtigt, die Feststellung des Handelsgewichts durch die Anstalt zu ver- 
langen, in welchem Falle das durch dieselbe festgestellte Handelsgewicht für beide 
Theile bindend und bei entstehenden Streitigkeiten entscheidend ist. 
Gleiche Wirkung hat bei denjenigen Kaufsgeschdften, welche weder in den 
gedachten Bezirken zofsibs worden, noch daselbst zu lüle sind, die aus- 
drückliche Uebereinkunft der Kontrahenten, dah jeder derselben die Feststellung 
des Handelsgewichts durch die von ihnen bezeichnete Anstalt verlangen könne. 
Außerdem ist Niemand gezwungen, sich der Anstalt zu bedienen. 
Jahrgang 18441. (Nr. 2815.) 05 . 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1841.)
	        
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