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Vorschlag zu §. 7. Die Handelskammer hat über die anzustellenden Makler, so wie
Stellenbesesun= über die zur Verwaltung öffentlicher Anstalten für Gewerbe oder Handel zu
ge ernennenden Personen ihr Gutachten abzugeben, sofern nicht schon Anderen das
Recht zusteht, dieserhalb Vorschlaͤge zu machen.
Mittheilungen d##8. In eiligen Fäallen kann die Handelskammer ihre WVorstellungen
an die Staats= unmitkelbar an die Minister richten, sse muß aber Abschrift der Porstellung
Behörren. leichzeitig der Regierung einreichen. An diese hat sie auch über die ihr von
derselben zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände zu berichten.
Jahrtsbericht. s. 9. Die Handelskammer erstattet uͤber die Lage und den Gang des
Handels und der Gewerbe alljaͤhrlich im Monat Januar einen Haupt-Bericht,
in welchem sie alles zusammenfaßt, was sie in Beziehung auf Handel und Ge-
werbe zu wuͤnschen und zu beantragen hat. Dieser Bericht ist an den Minister
der Finanzen und des Handels zu richten und der Regierung zur weitern Be-
förderung mit Beifügung ihres Gutachtens zu übergeben.
uUr. Wabt d##. 10. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und der Stell-
5rn Mitslie vertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende des Stadtbezirks berech-
amten. tigt, welche eine Gewerbsteuer von Zwölf Thalern oder mehr in der Steuer-
Wehtrecht. klasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten entrichten.
Wahlhandlung. # 11. Der Ober-Bürgermeister der Stadt Erfurt beruft durch Um-
lausschreiben die Wahlberechtigten zur Versammlung, in welcher veeselben unter
Hänen Vorsitze die Wahlhandlung vorzunehmen haben. Nach Eroͤffnung der
ersammlung werden zwei Stimmsammler und ein Protokollfuͤhrer erwaͤhlt.
Abwesende sind nicht berechtigt, Andere zur Stimmgebung zu bevollmaͤchtigen
oder Stimmzettel einzusenden; eine Ausnahme findet nur in Ansehung der Han-
del treibenden Frauenspersonen Statt, welche ihre Stimmen durch einzureichende
Stimmzettel abgeben koͤnnen. Jeder Stimmberechtigte hat die Befugniß, einen
Kandidaten in Vorschlag zu bringen. Die Namen dieser Kandidaten werden
zusammengestellt, und die Zusammenstellung wird zur Einsicht vorgelegt. Die
Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel nach absoluter
Stimmenmehrheit. Ergiebt die Wahl nicht fuͤr alle zu zuehewe Stellen eine
absolute Stimmenmehrheit, so werden für die Stellen, in Hinsicht deren es an
dieser Stimmenmehrheit fehlt, diejenigen, welche die meisten Stimmen für sich
haben, zur neuen Wahl gebracht, bis alle Stellen durch absolute Stimmen=
mehrheit besetzt sind. Das Wahdlprotokoll ist von dem Vorsitenden, den Stimm-
ammlern und dem Protokollführer zu unterzeichnen, und hiernächst durch die
egierung dem Ober-Präsidenten zur Prüfung und zur der
öffentlichen Bekanntmachung vorzulegen. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß
ein Gewählter nicht die vorgeschriebene Qualifkation besitzt, oder daß bei der
Wahl nicht vorschriftsmäßig verfahren worden, so verfügt der Ober-Präsident
die Zusammenberufung der Wähler zu einer anderweitigen Wahl.
Erneuerung. §. 12. Aus der Handelskammer critt jährlich ein Drittheil der Mitglie-
der, so wie der Stellvertreter aus und wird durch anderweite Wahl ersetzt.
Die Austretenden sind wieder wählbar. Den Austritt am Schlusse des ersten
und zweiten Jahres bestimmt das Loos.
5. 13.