Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Vorschlag zu §. 7. Die Handelskammer hat über die anzustellenden Makler, so wie 
Stellenbesesun= über die zur Verwaltung öffentlicher Anstalten für Gewerbe oder Handel zu 
ge ernennenden Personen ihr Gutachten abzugeben, sofern nicht schon Anderen das 
Recht zusteht, dieserhalb Vorschlaͤge zu machen. 
Mittheilungen d##8. In eiligen Fäallen kann die Handelskammer ihre WVorstellungen 
an die Staats= unmitkelbar an die Minister richten, sse muß aber Abschrift der Porstellung 
Behörren. leichzeitig der Regierung einreichen. An diese hat sie auch über die ihr von 
derselben zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände zu berichten. 
Jahrtsbericht. s. 9. Die Handelskammer erstattet uͤber die Lage und den Gang des 
Handels und der Gewerbe alljaͤhrlich im Monat Januar einen Haupt-Bericht, 
in welchem sie alles zusammenfaßt, was sie in Beziehung auf Handel und Ge- 
werbe zu wuͤnschen und zu beantragen hat. Dieser Bericht ist an den Minister 
der Finanzen und des Handels zu richten und der Regierung zur weitern Be- 
förderung mit Beifügung ihres Gutachtens zu übergeben. 
uUr. Wabt d##. 10. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und der Stell- 
5rn Mitslie vertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende des Stadtbezirks berech- 
amten. tigt, welche eine Gewerbsteuer von Zwölf Thalern oder mehr in der Steuer- 
Wehtrecht. klasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten entrichten. 
Wahlhandlung. # 11. Der Ober-Bürgermeister der Stadt Erfurt beruft durch Um- 
lausschreiben die Wahlberechtigten zur Versammlung, in welcher veeselben unter 
Hänen Vorsitze die Wahlhandlung vorzunehmen haben. Nach Eroͤffnung der 
ersammlung werden zwei Stimmsammler und ein Protokollfuͤhrer erwaͤhlt. 
Abwesende sind nicht berechtigt, Andere zur Stimmgebung zu bevollmaͤchtigen 
oder Stimmzettel einzusenden; eine Ausnahme findet nur in Ansehung der Han- 
del treibenden Frauenspersonen Statt, welche ihre Stimmen durch einzureichende 
Stimmzettel abgeben koͤnnen. Jeder Stimmberechtigte hat die Befugniß, einen 
Kandidaten in Vorschlag zu bringen. Die Namen dieser Kandidaten werden 
zusammengestellt, und die Zusammenstellung wird zur Einsicht vorgelegt. Die 
Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Ergiebt die Wahl nicht fuͤr alle zu zuehewe Stellen eine 
absolute Stimmenmehrheit, so werden für die Stellen, in Hinsicht deren es an 
dieser Stimmenmehrheit fehlt, diejenigen, welche die meisten Stimmen für sich 
haben, zur neuen Wahl gebracht, bis alle Stellen durch absolute Stimmen= 
mehrheit besetzt sind. Das Wahdlprotokoll ist von dem Vorsitenden, den Stimm- 
ammlern und dem Protokollführer zu unterzeichnen, und hiernächst durch die 
egierung dem Ober-Präsidenten zur Prüfung und zur der 
öffentlichen Bekanntmachung vorzulegen. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß 
ein Gewählter nicht die vorgeschriebene Qualifkation besitzt, oder daß bei der 
Wahl nicht vorschriftsmäßig verfahren worden, so verfügt der Ober-Präsident 
die Zusammenberufung der Wähler zu einer anderweitigen Wahl. 
Erneuerung. §. 12. Aus der Handelskammer critt jährlich ein Drittheil der Mitglie- 
der, so wie der Stellvertreter aus und wird durch anderweite Wahl ersetzt. 
Die Austretenden sind wieder wählbar. Den Austritt am Schlusse des ersten 
und zweiten Jahres bestimmt das Loos. 
5. 13.
	        
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