Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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#k. 13. Wer sein Geschäft aufgiebt, oder seinen Wohnort oder den Sitz auslceeen ver 
seines Geschäfts aus dem Bezirke der Handelskammer verlegt, hört auf, Mit-Mitglirer. 
glied derselben oder Stellvertreter zu seyn. 
5. 14. Wird ein Mitglied oder Stellvertreter in einer gerichtlichen Un- 
tersuchung eines solchen Verbrechens für schuldig erklärt, welches bei einem 
öffentlichen Beamten die Kassation oder Amksentsetzung zur Folge haben würde, 
" soll der Schuldige von der Theilnahme an der Handelskammer ausgeschlos- 
en werden. Die Ausschließung ist zugleich in dem gerichtlichen Straferkennk- 
nisse auszusprechen. 
Wenn ein Mitglied der Handelskammer oder ein Stellvertreter durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung oder das Vertrauen des Handels- 
standes verloren hat, so kann die Ausschließung desselben von der Kammer durch 
einen nach absoluter Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß ausgesprochen 
werden, gegen diesen Beschluß steht jedoch dem Betheiligten der Rekurs an den 
Ober-Präsidenten offen. 
Suspension von der Theilnahme an der Handelskammer trikt ein, wenn 
ein Mitglied oder Stellvertreter sich für zahlungsunfähig erklärt, zur Kriminal- 
Untersuchung gezogen oder unter Kuratel gestellt wird. 
#5. 15. Die Schreib= und Registratur-Geschäfte der Handelskammer S#ureau= Ce. 
versieht ein Sekretair, welcher von der Handelskammer vorgeschlagen und von schäfte. 
der Regierung bestätigt wird. Die Besoldung desselben wird Gheofalt von der 
Handelskammer in Vorschlag gebracht und von der Regierung festgesetzt. 
##.# 16. Ueber den erforderlichen Kostenaufswand entwirst die Handels= IV. Auftei- 
kammer alle drei Jahre einen Etat, welcher der Genehmigung der Regierung z 
unterliegk. Etat. 
#5. 17. Der Betrag des etatsmäáßigen Kostenaufwandes wird auf die La#tzelmg#es 
stimmberechtigten Gewerb= und Handeltreibenden nach dem Fuße der Gewerbe-Beaé. 
Steuer veranlagt und der Gemeindekasse der Stadt Erfurt überwiesen, um dar- 
aus in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer die 
Zahlungen zu leisten und darüber besondere Rechnung zu legen. Die Rechnun- 
gen werden von der Handelskammer selbst geprüst und abgenommen. 
d## 18. Sofern die Stadtgemeinde Erfurt nicht im Stande ist, die zu Lol. 
den Sitzungen der Handelskammer erforderüchen Räume in den vorhandenen 
Gemeindelokalen anzuweisen, oder ein anderer Versammlungsort gewählt werden 
möchte, hat die Handelskammer selbst für ihr Lokal zu sorgen. 
5. 10. Die Beschlüsse der Handelskammer werden durch Stimmen= V. Geschäfts- 
mehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des 3 8.##ungen 
Vorsitzenden. und Ei 
Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei 
Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Sind nach Berathung eines Gegen- 
standes die verschiedenen Ansichten nicht zu vereinigen, und liegt der Fall einer 
Berichtserstattung vor, so sind die verschiedenen Ansichten mit den dafür geltend 
gemachten Gründen im Berichte besonders vorzutragen. 
(Nr. 2310.) K. 20.
	        
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