Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Einberufung #5. 20. Wenn ein Mitglied der Handelskammer den Berathungen bei- 
— teltver· zuwohnen verhindert, oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder sus- 
· pendirt ist, so tritt der mit dem Verhinderten in demselben Jahre gewaͤhlte 
Stellvertreter ein, welcher bei der ersten Wahlhandlung die meisten Stimmen 
erhalten hatte. Bei zeitlicher Verhinderung eines Mitgliedes tritt der Stellver- 
treter auf so lange ein, bis dasselbe seine Verrichtungen wieder uͤbernimmt, beim 
gäamkichen Abgange eines Mitgliedes aber bis zur Wahl eines anderen Mit- 
gliedes. 
Slegelund un- §. 21. Die Handelskammer ist berechtigt, in ihrem Dienstfiegel sich des 
terißeilt. Wappens der Stadt Erfurt zu bedienen. Ihre Ausfertigungen erfolgen unter 
der im §. 1. bestimmten Girma und müssen von dem Vorsitzenden und mindestens 
einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
Ceschäfts.Ne, 22. Ueber das Einzelne des Geschäftsganges wird von der Handels- 
gulatid. kammer nach ihrer Einführung ein Regulativ unter Vorsitz des Ober-Bürger- 
meisters entworfen und von der Regierung bestätigt. 
Gegeben Sanssouci, den 18. Oktober 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. 
v. Bodelschwingh. Gr. z. Stollberg. Gr. v. Arnim. Flottwell 
  
(Nr. 2517.)
	        
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