Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2518.) Statut für die Handelskammer der Stadt Halle und der Saalörter im Regie- 
rungsbezirk Merseburg. Vom 18. Oktober 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ic. ꝛc. 
haben zur Befoͤrderung der Gewerbe und des Handels die Errichtung einer 
Handelskammer fuͤr die Stadt Halle und die Saal-Oerter im Regierungs- 
Bezirke Merseburg beschlossen und verordnen deshalb auf den Antrag Unseres 
Staats-Ministeriums, wie folgt: 
#. 1. Es wird für die Stadtgemeinden Halle, Wettin und Alsleben, 1. Organi- 
so wie für die Landgemeinden Kröllwitz, Rothenburg und Salzmünde, im Re-latten Siel. 
gierungs-Bezirke Merseburg, eine Handels-Kammer errichtet, welche ihren Sitz lung. 
in Halle hat und den Namen „Handelskammer der Stadt Halle und der 
Saalbrter“ führt. Dieselbe ist zunächst der Regierung zu Merseburg un- 
tergeordnet. 
§. 2. Die Handelskammer besteht aus neun Mitgliedern, von denen Zabt der Mit- 
sieben durch die Gewerb= und Handeltreibenden der Stadt Halle und zwei durch öliedrr- 
die Gewerb= und Handeltreibenden der andern Saalörter, nach Vorschrift der 
. 10. bis 12. gewählt werden. 
In gleicher Weise werden drei Stellvertreker, und zwar zwei von den 
Gewerb= und Handeltreibenden der Stadt Halle und einer von den Gewerb- 
und Handeltreibenden der andern Saalörter gewählt. Die Stellvertreter sind 
bestimmt, bei Verhinderung oder beim Abgang einzelner Mitglieder deren Stelle 
einzunehmen. 6 
s. 3. Zum Mitgliede der Handelskammer kann nur gewähle werden, u ten 
wer dreißig Jahre oder darüber alt ist, ein Handlungo= oder Fabrikgeschadfe ver Wall. 
wenigstens fünf Jahre lang für eigene Rechnung allein oder als Gesellschafter — 
persoͤnlich betrieben hat, auch in den zur Handelskammer gehoͤrenden Gemeinde- 
Bezirken seinen ordentlichen Wohnsitz, so wie den Hauptsitz seines Geschaͤfts 
hat und unbescholtenen Rufes ist. Eine Verpflichtung zum Eintritte in die 
Handelskammer findet nicht Statt. 
S. 4. Die Handelskammer waͤhlt den Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter desselben alljährlich aus ihrer Mitte. Dem Ober-Bürgermeister der Stadt 
Halle bleibt jedoch vorbehalten, den Sitzungen beizuwohnen, und er führt als- 
dann darin den Vorsitz. Derselbe kann auch dazu anstatt seiner ein Magistraks- 
Mitglied abordnen. Wenn die Regierung es für angemessen erachtet, Bera- 
thungen über einzelne Gegenstände unter besonderer Leitung halten zu lassen, so 
ernennt sie dazu einen Kommissar, welcher in solchem Falle die Sitzung anbe- 
raumt und darin den Vorsik führt. 
#P. 5. Die Mitglieder der Handelskammer, so wie die Stellvertreter 
versehen ihre Stellen unentgeltlich, und haben für den Besuch der Sitzungen 
der Kammer und für die Uebernahme von Arbeiten keinen Anspruch auf Der- 
gütung. · 
·-(Nk.2518.) 96’ s.0.
	        
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