Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 6790 — 
lungen und Bestreitung der Generalkosten bis zu dem §. 5. bestimmten Zeit- 
punkte erforderliche Kapital wird vorlaͤufig auf « 
1,500,000 Thaler 
festgesetzt, und auf 
15,000 Aktien zu 100 Thaler 
auf jeden Inhaber lautend, auf deren jede ein Einschuß von höchstens 10 Thaler 
auf einmal eingefordert werden kann, vertheilt. « 
Von desem Kapital wird ein Betrag von 150,000 Thaler als Reserve- 
Fonds zur Deckung einer möglichen Steigerung des vorladufigen Anschlages, bei 
dem noch nicht zu übersehenden Anschluß an die Hauptbahn, und bei der von 
böherer Entscheidung noch abhängigen Bahnhofs-Anlage in Glogau disponirt 
werden. . 
, §.5·DiedesinitiveFeststellungdesbenöthigtenKapitalserfolgtan 
emgeholteGenehmigungdesKöniglichenFinanzministerii,nachAblaufdeser- 
sten vollen Betriebsjahres. 
Sollte dasselbe sich nicht auf den angenommenen Betrag von 1,500,000 
Thaler belaufen, so wird aus dem Ueberschuß bis zu einem Betrage von 
75,000 Thaler ein Reservesonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung 
und Vermehrung des Inventariums sowohl der Bahn als der Betriebsmittel, 
so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben gebil- 
det, der etwa noch verbleibende Ueberrest aber verhältnißmäßig an die Inhaber 
der Aktien zurückgezahlt, wenn nicht die Gesellschaft in ihrer General-Versamm- 
lung bestimmt, daß derselbe ebenfalls ganz oder theilweise zum Reservefonds ge- 
nommen werden soll. « - . . L 
" Sollte sich dagegen ein Mehrbedarf herausstellen, so wird, unter bera- 
thender Mitwirkung des Ausschusses, nach der Wahl der Direktion und mit 
Zustimmung des Koͤniglichen Finanzministerii, entweder das Aktienkapital dem 
entsprechend erhoͤht, oder der fehlende Betrag durch eine Anleihe auf Prioritaͤts- 
Obligationen beschafft. 
Im Falle von dem nach §. 4. bestimmten Anlagekapitale von 1,500,000 
Thaler nicht 75,000 Thaler für den vorerwähnten Reservesonds übrlg bleiben, 
wird zur Bildung desselben nach Vollendung der Bahn aus dem Ertrage des. 
Unternehmens so lange und so oft der Reservefonds nicht 75,000 Thaler Be- 
stand hat, allsahrlich mindestens 1 Prozent des Akrienkapitals zurückgelegt. 
Dieser jährliche Beitrag zum Reservesonds kann nach Bedürfniß von 
der Direktion der Gesellschaft unter Mitwirkung und Genehmigung des Aus- 
schusses (Nr. 5. a. c. §. 54.) erhöht werden, bis der Bestand des Reservesonds“ 
eine Höhe von 5 Prozent des Aktienkapitals erreicht, wonächst die Zinsen des 
Reservefonds den jährlichen Dividenden zutreten. ·- 
BeiErhöhungdesAktienkapitalshabendiejenigen,welchezur·3e1tde:" 
Emission der neuen Aktien Aktionaire der Gesellschaft sind, den Vorzug, jedoch — 
da keine andere neue Quittungobogen oder Aktien, als über volle 100 Thaler 
ausgefertigt werden können — nur in so weit, als sie sich im Besitz so vieler 
alter Aktien besinden, daß auf deren Betrag, im Verhältnisse des gesammten 
alten Aktienkapitals von 1,500,000 Thaler zu dem jedesmaligen neuen Aktien- 
Kapitale mindestens eine volle neue Aktie von 100 Thaler fallen würde, derge- 
(Nr. 2521.) 97“ stale
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.