— 697 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 42. —
(Nr. 2522.) Allerhöchste Kabineksorder vom 4. November 1844., betreffend die Anrechnung
des zu den Urkunden der Rheinischen Gerichesvollzieher im Prozeß ver-
wendeten Stempels auf den Erkenneniß-Werthstempel.
A# den Bericht des Staatsministerii vom 5. v. M. genehmige Ich, daß
fortan in den durch Erkenntniß beendigten Prozessen im Gebiete der Rheinischen
Gerichtsverfassung bei Festsetzung des tarifmäßigen Prozeß-Werthstempels der
nachzuweisende Betrag der zu den Gerichtsvollzieher-Urkunden im Prozeß bis
dahin verbrauchten Stempel bis auf Höhe des Erkennenih-Werthstempels in
Abrechnung gebracht werde.
Sanssouci, den 4. November 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2323.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. November 1844., betreffend die Beitrags=
Plicht der Rittergutsbesitzer und anderer Grundbesitzer in den vormals
Königlich-Sächsischen. kandestheilen der Provinz Sachsen zur Unterhaltung.
von Kirchen, Pfarren und Schulen.
A.. die Berichte vom 11. August d. J. und vom 15. v. M. übersende Ich
dem Staatsministerium die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die
Beitragspflicht der Rittergutsbesitzer und anderer Grundbesttzer in den vormals
Königlich Sächsischen Landestheilen der Provinz Sachsen zur Unterhaltung von
Kirchen, Pfarren und Schulen. Wenn hierdurch gegen den Antrag der über-
Jahrgang 18½/1. (Nr. 2322—2321.) 100 wie-
(Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1814.)