haben, nur dann beizutragen verpflichtet, wenn ihre Verbindlichkeit dazu bereits
durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist. Diese Bestimmung fin-
det auch in dem Falle Anwendung, wenn die Modalitäten des Beitrags noch
treitig geblieben sind.
#. 21. Entsteht über das Beitragsverhältniß der bisher frei gebliebenen
Personen oder Grunostücke Streit, so haben die geistlichen Obern nach Hörung
der Betheiligten eine vorläußge Festsetzung zu treffen, welche sogleich vollstreckbar
ist. Den Betheiligten steht dagegen die Berufung auf Entscheidung der ordent-
lichen Gerichte frei, so weit nach den allgemeinen Landesgesetzen (Allg. Landrecht
II. 11. S. 709., Kabinetsorder vom 19. Juni 1836., Gesetzsammlung S. 198.
Nr. 3.) der Rechtsweg wegen der Heranziehung zu Parochial-Leistungen zu-
laͤssig ist.
5§. 22. Die gegenwärtige Verordnung findet fortan auf Parochial-Lei=
stungen für Kirchen, Pfarren und Schulen überall Anwendung, wo nicht eine
Befreiung von diesen Leistungen oder ein anderes Beitragsverhältniß durch aus-
drücklichen WVertrag oder durch rechtskräftiges Erkenntniß schon vor Publikation
dieser Verordnung dauernd festgestellt ist. Eine Berufung auf Spezialobser-
vanzen ist dagegen nicht zuldfssig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 11. November 1844.
(L. s.) Friedrich Wilhe lm.
v. Boyen. Möhler Rother. Eichhorn v. Thile. v. Savigny.
Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. z. Stolberg. Gr. v. Arnim,
Flottwell hden.
(Nr. 2525.) Bekanntmachung über die unterm 15. November 1844. erfolgte Bestätigung des
· Gesellschafts-VertragesderneuenSteikinsSwinemündetDampsschissahkkss
Gesellschaft. Vom 13. Dezember 1844.
D.. Königs Majestät haben durch Allerhöchste Kabineksorder vom 15. No-
vember d. J. den zur Herstellung einer neuen Dampfschiffahrtsverbindung zwi-
schen Stektin und Swinemünde unter der Benennung „Stettin-Swinemünder
Dampsschiffahrts-Gesellschaft“ zusammengetretenen Verein, als eine Aktiengesell-
schaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 0. November 1843. zu bestä-
(Nr. 2322—2226.) tigen