Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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tigen und das unterm 22. August d. J. gerichtlich vollzogene Statut dieser 
Gesellschaft mit der Maaßgabe zu genehmigen geruht, daß die Zahlung der Di- 
vidende nicht an jeden Inhaber des Dividende-Scheins, sondern nur an den 
darin genannten Inhaber oder dessen Rechtsnachfolger zu leisten ist, was 
nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom #. Novem- 
ber 1843. hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Statu- 
ten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin zur öfeentlichen 
Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 13. Dezember 1844. 
Der Finanzminister. Der Justizminister. 
Flottwell. Uhden. 
  
(Nr. 2526.) Bekannemachung, betreffend die Bestätigung der unter der Benennung: „Rauen- 
scher Bergwerks-Verein“ zusammengetretenen Aktien-Gesellschast. Vom 
14. Dezember 1844. 
D. Königs Majestät haben das gerichtlich vollzogene, unterm 20. September 
1844. vereinbarte Statut der unter der Benennung: „Rauenscher Bergwerks- 
Verein“ zum Behufe der Erwerbung und des Betriebes von zehn bei dem Dorfe 
Rauen in der Nähe von Fürstenwalde belegenen Braunkohlen-Gruben zusam- 
mengetretenen Aktien-Gesellschaft mietelst Allerhöchster Order vom 15. November 
1844. zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des s. 3. des Gesetzes über 
Aktien-Gesellschaft vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht 
wird, daß das Statut nebst der Bestätigungs-Urkunde durch das Amétsblatt der 
Königlichen Regierung zu Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird. 
Berlin, den 14. Dezember 1844. 
Der Finanzminister. Der Justizminister. 
Flottwell. hden. 
 
	        
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