Gesetz-Sammlung
für die
Koöoniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 1. —
(Nr. 2402.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Fürstlich
Sch b Sondershausenschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen
der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 1843.
S. Dezember
Zo der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen Regierung ist zur Beförderung der Rechtöpflege folgende Ueberein-
kunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
nachstehenden Bestimmungen und Einschraͤnkungen, Grcht in Civil= als Seraf-
Rechtssachen diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach
dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen.
11. Besondere Bestimmungen.
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Sotaate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
nionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Mergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate volstreckt werden können, ist im Artikel 29. bestimmt.
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rt. 3.
Ein von einem zustaͤndigen Gericht gefaͤlltes rechtskraͤstiges Civilerkennt-
niß begruͤndet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskraͤftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Jahrgang 1842. (Nr. 2102) Art. 1.
(Ausgegeben zu Berlin, den 2. Januar 1844.)