Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Wirkung der 
Rechtshängig- 
keit. 
— 8 — 
oder ohne dieselbe geschehen, begruͤndet gegen den auslaͤndlschen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchemn der Hauptprozeß gefuͤhrt wird. 
rt. 32. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
richtsstande eine Sache rechtshaͤngig geworden s— so ist der Streit daselbst zu 
beendigen, ohne daß die Rechtshaͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gestoͤrt oder aufgehoben werden koͤnnte. 
Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi- 
nuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2. Ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Art. 33. 
Alle Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Gerfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 35. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehbren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestrast. Daher findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht start. 
Bei der Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen 
eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, seu den offiziellen 
Angaben und Abschaͤtzungen der kompetenten Forst- und Polizeibeamten des Orts 
des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschaͤtzun- 
gen inlaͤndischer Offizianten von der erkennenden Behoͤrde beigelegt werden, 
wenn ein solcher Beamter auf die wahrheitsmaͤßige, treue und gewissenhafte An- 
gabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem 
speziellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Denunzianten= 
Antheil, noch das Pfandgeld zu beziehen hat. 
Uebrigens behält es wegen der Verhütung und Bestrafung der Jorst- 
frevel in den Grenzwaldungen bei der bestehenden Uebereinkunft vom 16. Juli 
1822. sein Bewenden. 
Art. 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst n 
grif-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.