Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Auslieserung 
der Ausländer 
Berbindlichkeit 
zur Annahme 
der Ausliefe- 
rung . 
Art. 40. 
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdaͤchtige Indivi- 
duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer- 
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor- 
gängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch 
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben 
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der DVerbrecher 
angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erkldrung erhalten 
habe, ob sie den Angeschuldigten zurt eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 
rt. 41 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
rt. 42. 
In Kriminalfaͤllen, wo die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug- 
nisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollstaͤndige Verguͤtung der 
Reisekosten und des Versaͤumnisses 6 verweigert werden. 
rt. 43. 
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer- 
den eleu so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliege, die bisher 
üblt een Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu 
verlangen. 
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der regquirirten Gerichte an die 
vorgesetzten Behörden, bewendet es bei den in beiden Steen deshalb getroffe- 
nen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und 
Kriminalsachen. 
Art. 44. 
Gerichrliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor- 
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfdhig erklärt worden sind, 
selen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da- 
elbst sich aushaltenden Schuldner ohne Weiteres erekutivisch eingezogen werden. 
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an 
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden 
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach s. 1. der Verordnung 
vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist jedoch 
auf die Requisstion des Schwarzburg-Sondershausenschen Prozeßgerichts das 
gesetzliche Terfahren von dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswär= 
tigen Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent 
von Amts wegen zu bestellen. Uete, 
ebri-
	        
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