Auslieserung
der Ausländer
Berbindlichkeit
zur Annahme
der Ausliefe-
rung .
Art. 40.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdaͤchtige Indivi-
duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer-
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der DVerbrecher
angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erkldrung erhalten
habe, ob sie den Angeschuldigten zurt eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
rt. 41
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
rt. 42.
In Kriminalfaͤllen, wo die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollstaͤndige Verguͤtung der
Reisekosten und des Versaͤumnisses 6 verweigert werden.
rt. 43.
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
den eleu so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliege, die bisher
üblt een Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu
verlangen.
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der regquirirten Gerichte an die
vorgesetzten Behörden, bewendet es bei den in beiden Steen deshalb getroffe-
nen Anordnungen.
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und
Kriminalsachen.
Art. 44.
Gerichrliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfdhig erklärt worden sind,
selen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da-
elbst sich aushaltenden Schuldner ohne Weiteres erekutivisch eingezogen werden.
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach s. 1. der Verordnung
vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist jedoch
auf die Requisstion des Schwarzburg-Sondershausenschen Prozeßgerichts das
gesetzliche Terfahren von dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswär=
tigen Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent
von Amts wegen zu bestellen. Uete,
ebri-