Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Uebrigens verbleibt es wegen Einziehung der Gebuͤhren der Sachwalter 
bei der im Jahre 1838. getroffenen Vereinbarung. 
rt. 45. 
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegk, haben die Behörden des einen 
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel- und stempelfrei zu 
expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien, 
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- 
und Transportkosten zu liquidiren. 
Art. 46. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versckum- 
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte vor- 
her zu bewirkenden Werzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem 
requirirenden Gerichte sofort verabrct werden. 
rt. 47. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Civil- und Kriminalsachen obliegt, Aerechede Vermögen dazu be- 
sitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wel- 
cher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritcten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so 
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist 
in Kriminalfcllen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu enrrichten, 
jedoch in dem gesprochenen Erkennenisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist die- 
ser Fall dem des Unvermögens ebensaus gleich zu setzen. 
rt. 48. 
Saͤmmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die 
Königlich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ge- 
enwädrtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner 
erbindung. 
Art. 49 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Januar 
k. J. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf- 
kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf 
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er- 
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 18. Movember 1843. 
(L. S.) 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Bülow. 
(Nr. 2202 —2 Vor- 
 
	        
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