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Verordnung
wegen der für Westpreußen bestimmten gegen fiskalische Ansprüche schützenden Besitzeit
im Jahre 1707;
vom 9. Dezember 1798.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Käuig von
Preußen ic. 24c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen. Nachdem die Deputirte der
Westpreußischen Ritterschaft bei Uns allerunterthänigst nachgesucht, daß der Pro-
vinz Westpreußen, in Ansehung der Sicherstellung gegen fiskalische Prozesse,
eben die Begnadigung angedeihen möge, deren sich die dlieren Provinzien durch
die Schutzwehr des Besitzes im Jahre 1740. zu erfreuen haben, und des Endes
von ihnen das Jahr Unserer Thronbesteigung in Vorschlag gebracht worden:
so haben Wir gedachter Provinz durch Bewilligung dieses ihres Gesuchs einen
wohlverdienten Beweis Unserer Landesvaterlichen Huld und Gnade geben wollen.
Wir verordnen diesem gemäß, daß in Westpreußen, mit Inbegriff des
Ermelandes und des Metzdistrikts, der vollständige ruhige Besitz einer Sache
oder eines Rechts im Jahre 17297. den Besitzer gegen die Ansprüche des Fis-
kus auf eben die Art schützen soll, wie in Ansehung der dlteren Provinzien in
Unserm Allgemeinen Landrecht im I. Theil, im 9ten Titel in den S#. 641 —648.
der Besstz vom Jahre 1740. für entscheidend erklärt worden.
Hievon werden jedoch ausdrücklich ausgenommen die Lehnsherrliche Ge-
rechtsame in Ansehung aller Arten der Ermeländischen Lehne, dergestalt, daß
weder der Fürst Bischof von Ermeland, noch das Domstift zu Frauenburg
durch gegenwärkige Verordnung berechtigt werden sollen, unter dem Vorwande
eines bisherigen Besitzes, auf eine Theilnahme an dem Dominio directo dieser
Lehne irgend einigen Anspruch zu machen.
Gleichmäßig soll die itzige Verfügung in Ansehung der Städte Danzig
und Thorn, ingleichen der zu beiden Städren gehdrigen mit denselben zugleich
in Besitz genommenen Ortschaften und Zubehbr, nicht Anwendung finden.
Ferner werden überhaupt ausgeschlossen alle bereits rechtshängige Sachen,
woran Fiskus als Kläger oder Beklagter, Intervenient oder Litis-Denuunciat
Theil genommen, ingleichen die schon itzt streitige, aber noch nicht rechtshängige
Ansprüche des Fiskus, insofern solche vor Ablauf des Jahres 1799. bei den Justiz=
Behäerden zur gerichtlichen Erörterung angemeldet werden.
Außerdem finden Wir nötig, noch insbesondere hiedurch zu erklären, daß
durch diese Unsere Begnadigung niemand berechtigt werden soll, seinen Besitz-
titel zu verändern, und daher diesenige, welche erweislich im Jahre 1797. nur
Pfandweis Wiederkäuflich, als Lehn, Erbzinß, oder nur auf bestimmte durch
erschreibungen festgesetzte Jahre, eine Sache oder ein Recht besessen, sich eines
unwiderruflichen Eigenthums anzumaßen nicht befugt seyn, vielmehr in ihren bis-
herigen Verhältnißen unverdndert verbleiben sollen. ·
SowieWirnunhoffenundetwarken,daßUnseregetreueWestpreußt-
sche Vasallen und Unterthanen diese ihnen erzeigte Wohlthat sich zur Aufmun-
terung dienen lassen werden, Unserer Koͤniglichen Gnade sich immer mehr und
mehr wuͤrdig zu machen, so wollen Wir sie auch hiebey kraͤftig schuͤtzen,
(Nr. 2403.) nicht
Anlage 4.