— 16 —
bei den bestehenden Bestimmungen. Auch kommen hinsichtlich der Um-
wandlung der Geld= in Gefängnißstrase, und überhaupt hinsichtlich des
Verfahrens wider die Kontravenienten die in Betreff der Zuwider=
handlungen gegen das Gewerbesteuer-Gesetz vom 30. Mai 1820. und
das Hausirregulativ vom 28. April 1824. ertheilten Vorschriften zur
Anwendung.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 8. Dezember 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2406.) Verordnung, die Bestrafung des Spielens an der pielbank zu Köthen betref-
fend. Vom 22. Dezember 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, um den ungluͤcklichen Folgen, welche aus der Fortdauer der oͤffent-
lichen Spielbank zu Köthen für Unsere Unterthanen bereits entstanden sind, künf-
tig vorzubeugen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folge:
Diejenigen Unserer Unterthanen, welche an der Spielbank zu Kösthen
pielen oder für ihre Rechnung spielen lass en, sollen, ohne Rücksicht darauf, ob
olches aus Gewinnsucht geschehen ist, oder nicht, mit einer Geldstrafe von 10
is 100 Rthlr., im Unvermoͤgensfalle aber mit Gefaͤngniß von 14 Tagen bis
6 Monate bestraft werden.
Gegen Beamte und Militairpersonen kann außerdem nach Umstaͤnden
auf Amtsentsetzung erkannt werden.
Studirende, welche an der Spielbank zu Koͤthen spielen oder fuͤr ihre
Rechnung spielen lassen, werden mit dem Consilium abeundi bestraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boben Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn.
v. Thile. v. Scvigog. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.