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Geset= Sammlung
fär die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. —
(Nr. 2407.) Verordnung betreffend die Aufhebung der #4#. 29. und 54. des Edike vom
14. September 1811. wegen der Berschuldungsbeschränkung der Bauer-
gücer. Vom 29. Dezember 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Hreußen 2c. ꝛc.
verordnen nach Anhörung Unserer getreuen Stände derjenigen Provinzen, in
welchen das Edikt wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
haͤltnisse vom 14. September 1811. Gesetzeskraft hat, auf den Antrag Unseres
Staatsministerii, was folgt:
. 1.
Die in den K. 29. und 54. des Edikts, betreffend die Regulirung der
gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse vom 14. September 1811. enthal-
tene orschrift:
daß Bauergüter über ein Viertel ihres Werthes mit hypotheka-
rischen Schulden nicht belastet werden sollen,
wird nebst den mit ihr in Verbindung stehenden, die Parzellirung und Nor-
malabschätzung der Bauergüter betreffenden übrigen Vorschriften jenes s. 29.
und des Artikels 65. der Deklaration vom 29. Mai 1816. hierdurch ausge-
hoben.
S. 2.
Wo in dem Hypothekenbuche eines Bauerguts jene bisherige Verschul-
dungsbeschraͤnkung eingetragen steht, ist solche von Amtswegen zu loͤschen. Die
Jahrgang 1844. (Nr. 2407.) 3 Loͤ-
(Ausgegeben zu Berlin den 6, Januar 1844.)