Sachregister.
Zirkelschmiede, Befugniß und Befähigung ders. zur
Jeugschmiede, (Forts.)
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden
kann. (ebend. §§s. 108. 132.) 61. 66.
Ziegeldecker, müssen sich über die erforderlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungszeugniß der
Regierung ausweisen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45.
S. 45.) 30. — Anordnungen seitens der Ministerien für
deren Prüfung. (ebend. §. 46.) 50. — Verfahren bei
verschuldeter Untersagung deren Gewerbetriebes. (ebend.
SS. 71—74.) 34. 85.
Ziegelöfen, zu deren Anlegung bedarf es einer beson-
dein poligeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. Jam.
45. §. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen um die Er-
theilung der letz. (ebend. §#§#. 28—36.) 406—48. —
Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. S#§. 66.
—68.) 63. 54. — Untersagung der letz. (ebend. S§. 69.
70.) 54.
Zimmer, möblirte, zu deren gewerboweisen Vermiethung
bedarf es einer besondern, auf Unbescholtenheit und Zu-
verlässigkeit gegründeten polizeilichen Erlaubniß. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 49.) 51. — Verfahren bei
verschuldeter Zurücknahme der letz. (ebend. §§. 71—74.)
51. ñõ.
Zimmerleute, Haus- und Schiffs--, müssen sich über
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein
Befähigungszengniß der Regierung ausweisen. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. S. 45.) 50. — Anordnungen sei-
tens der Ministerien für deren Prüfung. (ebend. §. 46.)
50. — Verfahren bei verschuldeter Untersagung deren
Gewerbebetriebes. (ebend. §§. 71—74.) 51. 55.
Zinngleßer, Befüugniß und Befähigung ders. zur Hal-
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Orr. v.
17. Janr. 45. Is. 131—1533. 162—107.) 65. 66. 72.
73. — in wiefern von letzterer entbunden werden kann.
(ebend. S§. 108. 132.) 61. 66.
Zinsen, von Entschädigungskapitalien für aufgehobene
Berechtigungen, deren Entrichtung und Aufbringung. (G.
r. 17. Janr. 45. SS, 12—20.) 81—83. — (. auch Zö-
gerungszinsen, desgl. Pfandbriefe, Eisenbahnen 2c.
Zinsgrundstücke, Ausschließung oder Beschränkung der
Befugniß zur Ablösung der auf solchen ruhenden festen
Geld= oder Getraibcabgaben durch Kapital, im Wege des
Vertrages. (G. v. 31. Janr. 45.) 93.
Zinskoupons (nebst Talons), deren Verabreichung zu
Pommerschen Pfandbriefen von fünf zu fünf Jahren.
(. K. O. v. 28. März 45.) 238. — deren Ausreichung
und Realisirung zu den Schuldverschreibungen der Ablö-
sungs-Tilgungskasse für die Kreise Heiligenstadt, Mühl-
hausen und Worbis. (Regl. v. 9. April 45. 98. 8. u. o.)
413. 4414.
Jahrgang 4845.
1845. 97
Haltung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung
und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord.
v. 17. Jam. 45. S§. 131—133. 102— 167.) 65. 66.
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden
kann. (ebend. Ss. 108. 132.) 61. 66.
Zögerungszinsen, Verpflichtung des Fiekus zu deren
Zahlung. (G. v. 7. März 45.) 158. — hiernach wird
der §. 3. des G. v. 7. Juli 33. abgeändert. (ebend.) 158.
Jollämter, Neben-, Abfertigungsbefugnisse ders. (Zoll-
tarif v. 10. Oktbr. 45.) 663.
Zölle (Zollgefälle), deren Erhebung nach dem Brutto-
oder Rettogewicht. Golltarif v. 10. Oktbr. 45.) 650—652.
— Waaren-Quantitäten unter r## des Zentners werden
nicht versteuert und Gefällbeträge von weniger als sechs
Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt
nicht erhoben. (ebend.) 653. f. — Annahme von Gold-
oder Silbermünzen bei dens., mit Ausnahme der Scheide-
münze. (ebend.) 654. — deren Entrichtung bei Neben-
Zollämtern und an Niederlagsorten. (ebend.) 652. 653.
— desgl. bei Waaren, welche zum Durchgange bestimmt
sind. (ebend.) 652. — (. auch Zolltarif.
Jollpfunde,, Gewichtsverhältniß ders. (Zolltarif v. 10.
Oktbr. 45.) 649.
Zolltarif, mit den Staaten des Zollvereins vereinbart,
für die Jahre 1816., 1847. u. 1848. (A. K. O. u. Tarif
v. 10. Oktbr. 45.) 605—654. — einstweilige Erhöhung
der in diesem Tarif (Posik. 20., 21.d., 25. b. u. 27.c.)
für einige Waarenartikel vorgeschriebenen Eingangs-Zoll-
sätze. (A. K. O. v. 10. Oktbr. 45.) 655. — Erlaß oder
Ermäßigung der Eingangs= und Durchgangs-Abgaben
zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs zwischen den
Staaten des Zoll= und Steuervereins. (Vertrag v. 16.
Okbr. 45. Art. 7. nebst Übereinkunft (VI.I von dems.
Tage.) 688. 707—720.
Jollvereins-Verträge, zwischen Preußen, Braun-
schweig und den übrigen Staaten des Zollvereins
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten
des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung
der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. (v. 16. Oktbr.
45.) 685—689. — die Dauer dieses Vertrages und der
folgenden sechs lbbereinkünfte ist bis zum 1. Januar 1834.
festgesetzt. (ebend. Art. 10.) 688.
Deazu gehören:
I. Ubereinkunft zwischen eben dens. Staaten wegen Un-
terdrückung des Schleichhandels. (v. 16. Okthr. 45.)
689—691.
II. Übereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einer-
seits und Hannover andererseits, wegen des An-
schlusses verschiedener Theile des Königreichs Han-
nover an den Zollverein, (v. 16. Oktbr. 45.)691—697.
n I. ũber-