Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Jollvereins-Verträge, (Gorts.) 
III. Übereinkunft zwischen Hannover u. Braunschweig, 
wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den 
nach der Übereinkunft II. dem Zollvereine angeschlos- 
senen Königl. Hannoverschen Gebietstheilen. 
(v. 10. Oktbr. 45.) 697—699. 
IV. lbereinkunft zwischen Hannover und den übrigen 
Staaten des Stener vereins einerseiks, u. Braun- 
schweig andererseits, wegen des Anschlusses ver- 
schiedener Braunschweigischer Gebietstheile 
an den Steuerverein. (v. 16. Oktbr. 45.) 699—704. 
V. übereinkunft zwischen Hannover u. Braunschweig, 
über die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden 
indireften Abgaben. (v. 16. Oktbr. 45.) 704—7006. 
VI. Übereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig 
und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, 
und Hannover und den llbrigen Staaten des Steuer- 
vereins andcrerseits, wegen Erleichterung des gegen- 
seitigen Verkehrs. (v. 10. Oktbr. 45.) 707—720. 
Jollvereinte Staaten, siehe Handels= und Schif= 
fahrts-Verträge, Zolltarif und Zollvereinsverträge. 
Jollzentner, Bewschtsverhältuß desselben. (Zolltarif v. 
10. Oltbr. 45.) 0 
Zoologischer Grten, bei VBerlin, Statuten des 
Aktien -Vereins für solchen und die damit verbundene 
zoologische Gesellschaft. (v. 27. Febr. und Felesste 
Bestätigungsorder v. 7. Mai 45.) 244—258. — MAMb- 
tretung eines Theils des bisherigen Falanengartens zu 
Superfziar-Eigenthumerechten für dens. (ebend.) 244. 245. 
— Ausfertigung von höchstens 500 Aktien à 100 Rthlr. 
gegen Zusicherung einer Dividende, die jedoch 31 Pro- 
zent jährlich nicht übersteigen darf, resp. der Berechtigung 
zum freien Eintritt in den Garten. (88. 11. u. 40. Nr. 
4. der Statuten) 247. f. 2537. — Anordnungen für den 
Besuch esel durch das Publikum, (S§. 41—47. ders.) 
257. 258. 
Juchthausstrafe, gegen Gewerbetreibende wegen ei- 
nes vermittelst Mißbrauchs ihres Gewerbes begangenen 
Verbrechens erkannt, gleichzeitiger Verlust der Befugniß 
zum selbstständigen Gewerbebetriebe für immer oder auf 
Zeit durch richterlichen Ausspruch. (Gew.--Ord. v. 17. 
Janr. 45. Ö§. 172. u. 173.) 74. 75. — desgl. für 
immer bei dem durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit 
bedingten, polczeilich gestatteten Gewerbebetriebe, wegen 
eines begangenen von ehrloser Gesinnung zeugenden Ver- 
brechens. (ebend. §. 174.) 75. — dieselbe darf gegen 
Unteroffiziere und Gemeine nur mit Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande oder Entlassung aus dem Militairverhältniß 
erkannt werden. (Milit.-Straf-G. Thl. I. S. 55.) 305.—ge- 
gen Offziere ist statt ders. auf verhältnißmäßigen Festungs- 
arrestund zugleich auf Entfernung ausdem Offizierstande oder 
  
Sachregister. 
1845. 
Juchthausstrafe, (Forts.) 
Kassation zu erkennen. (ebend. §. ö5.) 305. — in wie 
fern statt derselben auf verhältnißmäßige militairische 
Festungs= oder Arreststrafe erkannt werden kann. (ebend. 
§. 56.) 305. — acht Monate ders. sind einem Jahre 
Festungsstrafe gleich. lebend. §. 66.) 307. — Verwand- 
lung der Baugefangenschaft in solche wegen körperlicher 
Unfähigfeit. (Milit.-Straf-G. Thl. J. S. 4.) 297 f. — 
dieselbe steht der Baugefangenschaft gleich. (ebend. §. 66.) 
307. — die dazu rechtefräftig verurtheilten Personen des 
Soldatenstandes müssen der Civilbehörde überwiesen wer- 
den. (ebend. Thl. II. S. 184.) 360. 
Züchtigung, Krpenicze, deren Anwendung und Voll= 
streckung als Militairstrafe. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 
S§. 31. 32.) 301. — deren Verschärfung über das höchste 
Maß binaus darf nicht stattfinden. (ebend. §. 77.) 309. 
— eventuelle Verwandlung ders. in verhältnißmäßige 
Freiheitsstrafe. (ebend. 98. 33. 64.) 301. 306. — 
neben der Ausstoßung oder Entlassung aus dem Sol- 
datenstande und neben der Zuchthausstrafe erkannt, deren 
ganckchfatenm Vollziehung in der Strafanstalt. (ebend. 
Thl. II. §. 186.) 300. — s. auch Stockschläge. 
Juckersiedereien, zu deren Anlegung bedarf es einer 
besondern polizcilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. §. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen um 
die Ertheilung der letz. (ebend. §§#. 28—36.) 46—48. 
— Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. S§. 660— 
68.) 63. 34. — Untersagung der letz. (ebend. §. 69. 
70.) 54. 
Zündstoffe, aller Art, zur Bereitung von solchen be- 
darf es einer besonderen polizeilichen Genehmigung. 
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 27.) 46. 
fahren mit Gesuchen um die Ertheilung der lezz. 
(ebend. §#§#. 28— 36.) 46—48. — Fristbestimmung für 
deren Benutzung. (ebend. 95. 66—68.) 53. 54. — Un- 
tersagung der letz. (ebend. 8§. 69. 70.) 31. 
Zuschläge, zu den Staatssteuern für Gemeindebedürf- 
nisse, siehe letz. und Gemeindcabgaben. 
Zwangsarbeit, gegen Gewoerbetreibende wegen eines 
vermittelst Mißbrauchs ihres Gewerbes begangenen Ver- 
brechens erkannt, gleichzeitiger Verlust der Befugniß zum 
selbstständigen Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit 
durch richterlichen Ausspruch. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. 88. 172. u. 173.) 74. 75. — desgl. für immer bei 
dem durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit bedingten, 
polizeilich gestatteten Gewerbebetriebe, wegen eines be- 
gangenen, von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens. 
(ebend. §. 174.) 75. — s. auch Zuchthausstrafe. 
Zwangslieferungen, im Kriege, Strafen für deren 
Erhebung oder Erpressung im Soldatenstande ohne dienst- 
liche Befugniß. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 151.) 321. 
Zwangs-= 
— Ver-
	        
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