Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 2 — 
Tarif 
zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Königsberg. 
  
E: wird entrichtet: 
I. An Pregelmundungezgeld. 
A. für die Schiffslast: 
1) von Seeschiffen mit Ladung: 
  
  
beim Eingang . 
beim Ausgang 
. . - in Eingang 
2) von Seeschiffen mit Ballafi: n Ainbungn ....; 
3) von allen uͤbrigen Fahrzeugen, d. h. solchen, welche nicht 
mit Guͤterfracht oder Ballast aus der See kommen, oder 
dahin gehen (mit Ausnahme der Fischerkaͤhne und offe- 
nen kleinen Boote) wenn sie beim Ei 4½ 
mit Ladung eine eigene Fahrt machen teim mst * 4 0 
B. für das Fahrzeug im Ganzen, von Fischer= und 
anderen kleinen Boten, beim Ein= und beim Ausgang und 
zwar: 2 
a. von einem Angelkahn . . 
1) mit Ladung i zi. von einem kleinen Boo- — 1 
2) unbeladen nichts. 
II. An Stromgeld. 
A. Beim Eingang durch den Holländer Baum: 
1) von Seeschiffen beladen oder mit Ballast: 
———— 
11 
9 
—— 
1 
  
  
  
von 5 bis 25 Lasten .... .. .... 2 — 
- 26 * 50 ——......- 3 — 
- 51 - 75 — ...... ... · 4 — — 
= 76 = 100 . . .. 6 — — 
101 und darüer . ... 8 — 
2) von Schiffsgefäßen, welche als Lichter zwischen 
Kbnigsberg und Pillan benutzt werden, 
beladen oder leer: 
von 1 bis 10 Lastien . . . .. — 7 6 
: 1 2 0 . . . . . . .. —15— 
: 11 30 - . . . . .. .. . .. . . . . . . . .. 1 — — 
: 31 = 40 -.................... 1 15.— 
. 41- - . . . .. . . .. . . . . .. 2— — 
-Gtl und daruͤber . .. .. . .. .. . . . . .. . . . ... 3— — 
8 
S 
—3
	        
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