Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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II. Für Benutzung des Kielgrabens 
ist eine Gebühr von drei Silbergroschen pro Normal- 
last für jedes in diesem Graben Kiel holende Schiff 
an den Magistrat zu zahlen. 
III. An Lootsengebühren. 
1) Für die Begleitung der Schiffe, von jedem Schiffe 
ohne Unterschied der Größe: 
a. von Königsberg nach Plllnn ... 
b. von Königsberg nach Braunsberg bis Pfahlbude 
. von Königsberg nach Elbiyng 
Anmerk. Von dem Satze zu c. erhält der Königsberger 
Lootse für die et von Königsberg bis Schiffs- 
ruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und der Elbinger Lootse für 
die Begleitung von Schiffsruh bis Elug 20 Sgr. 
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief liegt, 
oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außerhalb des 
Baumes aufgehalten wird, so erhält der Lootse ein 
Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht. 
2) Für die Zuweisung eines Lootsen und Er- 
theilung des Anweisezettels erhalt der Lootsen- 
kommandrrriir 
Anmerk. Diese Abgabe wird nur so lange gezahlt, als der 
gegenwärlig angesiellte Lootsenkommandeur sein 
Amt verwaltet; nach dessen Austritt aus dem Dienst 
fällt diese Abgabe forr. 
3) Für Revision der Leichterfahrzeuge erbält 
der Lootsenkommandeur in Königsberg von jedem in 
Pillau befrachteten Leichterfahrzeuge bei dessen Ankunft 
in Königsberg und von jedem in Königsberg befrach- 
teten Leichterfahrzeuge vor dessen Abgang nach Pillau, 
und zwar für die Besichtigung der vorgeschriebenen 
Sicherheitseinrichtungen an den Lucken und Schotten 
und für Bescheinigung des Revisionsbefundees 
IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und 
Musteratteste werden nach besonderen Taren erhoben, 
welche von den Schiffern in dem Dienstlokal der Poli- 
zeibehörden eingesehen werden können. 
Charlottenburg, den 13. Dezember 1811. 
  
  
  
— 
510 
410— 
3—— 1½1— 
— 2802 
— 10— 
  
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. 
  
Tarif
	        
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