Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Allgemeine Ausnahme zu A. und B. Oie leer ein= oder aus- 
gehenden, zur Stromschiffahrt oder als Leichter dienenden Fahrzeuge, desgleichen 
die offenen Boote, so wie Schiffe, welche mit Ballast eingehen, der zum Hafen- 
bau in Anspruch genommen wird, entrichten Nichts. 
II. An Schleusengeld von den durch die Schleusen des Kraffohl-Kanals 
und an Baum= und Stromgeld von den durch den Ober= und 
Unterbaum des Elbingflusses gehenden Fahrzeugen und Holztraften, 
und zwar: 
Schleusen- 
geld. 
1) von einem Seeschiffe, insofern der Baum passrt rt wird 
2) von einer Jacht, ohne Unterschied der Größe 
3) von allen übri Figen Stromfahrzeugen: 
a. von 41 Schiffslasten Tragfahigkeit und mehr . 
b. Q 31r bis einschließlich 10 *i)J ....... 
C. - - - -....-. 
d. - 3 2 - 20 «....... 
2- - - 15 
* - 9 als 2 bis einschießlich Schiffslasten 
h. bis 2 Schiffslastten ... 
i.. = Fahrzeugen uner 1 Schiffslaat 
4) von Balken oder Bauholz: ven Stück 
n Schock . ..... . . . . .. 
zustidem zahlt jede den Transpon begleitende Person 
gr 
5) von einem Schock B bei einer Länge von: 
-* JAi„„ 
b. 12 . . . ... . .... ... ..... ... ... 
quherdem zahlt jede den Transport begleitende Person 
1 
Das Schleusen-, Baum= und Stromgeld wird nur 
Einmal, und zwar nur bei der Einfahrt, erhoben. 
  
III. Für das Aufziehen der Brücken, von allen Fahrzeugen ohne Un- 
terschied: 
1) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet werden müssen 10 Sgr. 
2) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht 6 Sgr. 
Diese Abgabe wird für das Aufziehen einer jeden der beiden Brücken 
in Elbing, jedoch lediglich bei der Einfahrt erhoben, wogegen die Ausfahrr 
freik ist. 
Zusätzliche
	        
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