Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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a. mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht bestehr, oder 
b. welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußischen 
Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben die in diesem Tarif und in dem Anhange zu demselben enthaltenen 
Abgaben und Gebühren überall doppelt zu bezahlen. 
Neben der allgemeinen Schiffahrts-Abgabe kommen bedingungsweise nur 
noch die übrigen in diesem Tarif und die in dem dazu gehörigen Anhange 
festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei 
Zahlungen für die Benutzung des Fahrwassers und der damit verbundenen, 
dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden. Es 
brauchen demnach nicht nur die Schiffer, Schiffsspediteure, Schiffsmäkler, 
Rheder oder sonst Jemand weder den Lootsen oder Oberlootsen, noch dem 
Hafeninspektor oder Stromaufseher, oder den Hafen-, Steuer-, Polizei- 
und Ballastoffizianten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine 
Vergütung zu entrichten, sondern es ist Jedermann sogar ausdrücklich un- 
tersagt, einem dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die 
Ausübung seines Amtes anzubieten, zu verabreichen oder durch einen Oritten 
verabreichen zu lassen, indem ein solches Anerbieten oder Verabreichen 
nach den bestehenden Gesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur Ar- 
menkasse eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten sich beikommen lassen 
sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine ungesetzliche 
Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
der Polizeibehörde oder dem Ober-Steuerinspektor in Elbing anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Lootsen oder dem Oberlootsen seine Dankbarkeit für die ihm gcleisteten 
außerordenrlichen Dienste zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter 
Vorwissen und mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung aushändigen. 
Befreiungen. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, ferner die- 
jenigen Schiffe, welche leer oder mit Ballast nur der Reparatur wegen eingehen, 
sind von den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrtsabgaben beim Ein= und 
Ausgange befreit. 
1) 
2) 
Strafbestimm un gen. 
Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schiffahrtsabgaben auf irgend 
eine Weise zu umgehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren vier- 
fachen Betrag als Strafe. 
Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
bestraft. 
Anhang
	        
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