Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Anmerk. Von dem Satze zu a. erhaͤlt der Koͤnigsberger 
Lootse für die Fahrt von Königsberg bis Schiffs- 
ruh 7 Rehlr. 10 Sgr. und der Elbinger Lootse für 
die Begleitung von Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr. 
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu 
tief liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers 
außerhalb des Hafenbaums aufgehalten wird, so 
erhält der Lootse ein Liegegeld von 15 Sgr. für 
jede Nacht. 
2) Für die Zuweisung eines Lootsen und Ertheilung des 
Anweisezettels erhält der Oberlootse — 
Anmerk. Diese Abgabe wird nur so lange gezahlt, als der 
gegenwärkig angestellte Oberlootse sein Amt ver- 
waltet; nach dessen Austritt aus dem Diensi fallt 
die Abgabe fort. 
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V. Die Gebuͤhren fuͤr Ertheilung der polizeilichen Paß- und 
Musteratteste werden nach einer besonderen Taxe erhoben, welche von 
den Schiffern im Diensilokale der Polizeibehoͤrde eingesehen werden kann. 
VI. Die Gebühren der Schiffsabrechner sind ebenfalls durch eine 
besondere Taxe fesigesetzt, welche, in Deutscher und Holländischer Sprache 
abgedruckt, in dem Geschäftsgelaß des Haupt = Steueramts und in den 
Komtoiren der Schiffsabrechner zu Jedermanns Einsicht aushängt. 
Auslagen, deren Erstattung die Schiffsabrechner außer den in der 
Tare festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen den Schiffern 
durch Rechnungen oder anderweite Beläge besonders nachgewiesen werden. 
Charlottenburg, den 13. Dezember 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. 
 
	        
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