Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

b. die Aufsicht auf alles gemeinschaftliche Eigenthum, also auch die Ob- 
sorge fuͤr das landstaͤndische Haus in Stralsund mit allem, was damit 
in Verbindung steht; imgleichen 
c. die Ausrichtung der ihnen durch die Instruktion wegen Verpflegung 
der Armen in Neu-Vorpommern und Rügen vom 20. Juli 1836., 
imgleichen der ihnen als Kuratoren der Irren= und Siechenanstalt in 
Stralsund überrragenen Geschäfte; 
d. die Oberaufsicht auf die Archive der Provinz; 
die vertragsmäßig vorbehaltene Erkundigung nach der Behandlung der 
aus dem Lande ins Stralsundische Arbeitshaus abgelieferten Personen; 
die Entgegennahme der von Staats= und anderen Behörden an diesen 
Landestheil ergehenden Verfügungen und Mittheilungen, auf welche 
von ihnen das Erforderliche zur Ausführung zu bringen ist; wobei 
es ihnen unverwehrt ist, bei Gegenständen ihres Berufs Vorstellungen 
an die betreffenden Staatsbehörden zu richten; 
§. die Ausführung aller ihnen in K langelegenheiten vom Kom- 
munallandtage, namemlich auch zur weitern Vorbereitung der dem 
erstern zur Berathung vorliegenden Gegenstände und der darüber zu 
fassenden Beschlüsse, zugehenden Aufträge; 
h. die Verpflichtung, den Kommunallandtag auf Gegenstände, welche 
ihnen eine Berathung und Beschlußnahme desselben zu erfordern schei- 
nen, aufmerksam zu machen, und desfallsige Anträge an denselben 
elangen zu lassen; imgleichen die Entgegennahme der von Kreisen, 
Pemchrdes oder Einzelnen an den Kommunallandtag gerichteten Ein- 
gaben, welche sie dann, zugleich mit ihren eigenen Amrägen, zur 
rechten Zeir vor dem Landfage dem Herrn Veustenden desselben ein- 
zureichen haben. 
IV. Die Zusammenkünfte der Landkastensbevollmächtigten werden in 
Stralsund gehalten, und zwar im landständischen Hause daselbst, oder, inso- 
fem 66 sich von Revision der Kasse handelt, an dem Orte, wo die Kasse sich 
efindet. 
V. Die Direktion führt das älteste Mitglied des ersien Standes. 
VI. Insofern es bei diesen Verwaltungsgeschäften zu Abstimmungen 
kommen kann, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei entstehender Park#tä# 
werden, wenn die beiden Stimmen des ersten Standes denjenigen der beiden 
andern Stände entgegenstehen, beide erstere nur für eine Stimme gezählt. Wenn 
aber ein Mitglied des ersten und das Mitglied des zweiten Standes auf der 
einen, und ein Mitglied des ersten und das Mitglied des dritten Standes auf 
der andern Seite steht, hat der Vorsitzende da Dezigoronum. ,Q 
Die Jusammenkünfte der Landkastensberollmächtigten finden regel- 
mäßig alle drei Monate an dem zur Kassenrevision bestimmten Monatstage 
Statt; es können aber auch außerdem außerordentliche Versammlungen, wenn 
es die Nothwendigkeit erfordert, von dem Dirigenten angesetzt werden, von 
welchem dann die Konvokation dazu ausgeht. 
Da die Zusammenkünfte der sämmtlichen Landkastensbevollmächtigten zu 
den monatlichen und ertraordinairen Kassenreoisionen unverhaltnißmäßige Kosten 
ver- 
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