Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Deputationen in Wirksamkeit treten, bestimmt und durch die Amtsblaͤtter 
bekannt gemacht werden. 
S. 4. 
Die Generalkommissionen und Spruchkollegien haben ihre Definttiv- 
Entscheidungen fortan in der für richterliche Erkenntnisse vorgeschriebenen Form 
abzufassen. Zur Gäteigkein derselben ist die Theilnahme von wenigstens drei 
stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. 
S. 5. 
In Ansehung der bei Auseinandersetzungen vorkommenden Streitigkeice#n 
über Besitz-, Nutzungs= und Verwaltungsverhältnisse verbleibt es bei der Vor- 
schrift des §. 30. der Verordnung vom 30. Juni 1834., nach welcher inte- 
rimistische Entscheidungen über Streitigkeiten dieser Art auch von den Spezial- 
Kommissarien getroffen werden können. 
Dagegen soll über Soereitigkeiten wegen Gegenstände anderer Art nicht 
mehr, wie es der F. 154. der Verordnung vom 20. Juni 1817. gestartete, durch 
die Spezialkommissarien entschieden werden. 
Gegen die von den Letzteren nach F. 35. der Verordnung vom 30. Juni 
1834. getroffenen interimistischen Entscheidungen ist der Rekurs an die General- 
Kommissionen oder Spruchkollegien, außerdem aber kein ferneres Rechtsmittel 
zulässig. 
K. 6. 
Die Generalkommissionen und Spruchkollegien sind befugt, indem sie auf 
Fktsisernn eines Gegenstandes der Auseinandersetzung erkennen, dabei zugleich 
festzusetzen: 
daß diese Ausführung, ungeachtet des gegen das Erkenntniß erwa ein- 
zuwendenden Rechtsmittels, stattfinde. 
Eine solche Festsetzung kann aber nur dann geschehen, wenn aus den Um- 
ständen erhellet, « 
a. daß aus einem laͤngeren Aufschub der Ausfuͤhrung, fuͤr die Partei, welche 
solche verlangt, ein erheblicher und überwiegender Nachtheil erwachsen 
würde, und zugleich « 
b. daß der Gegenpartei fuͤr den ihr aus der fruͤheren Ausfuͤhrung entste- 
henden Nachtheil Entschaddigung gewährt werden kann. 
Die Auseinandersetzungsbehörde hat jedoch, wenn in Gemahheit einer solchen 
Festsetzung die Aueführung noch vor der Entscheidung zweiter Instanz erfolgt, 
zu erörtern und zu den Akten ihr Gurachten abzugeben: 
ob und in wie weit eine Abänderung des durch die Ausführung begrün- 
deten Zustandes ohne überwiegende Nachtheile noch zulässig ist? 
damit die Spruchbehörde zweiter Instanz hiernach ihre Entscheidung treffen könne. 
Der §. 63. der Verordnung vom 30. Juni 1834. wird aufgehoben und 
der H. 203. der Verordnung vom 20. Juni 1817. dem Vorstehenden gemäß 
abgeändert. 
  
  
S. 7.
	        
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