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. 7.
Die zu den Entscheidungen zweiter Instanz in den Auseinandersetzungs= 5 de
Sachen jetzt zu Berlin, Königsberg, Mariemverder, Stektin, Magdeburg, Bres-
lau, Münster und Posen bestehenden Revisionskollegien sollen aufgelöst werden,
und sämmtliche denselben bisher aufgetragene Geschäfte auf ein für die ganze
Monarchie zu errichtendes
„Revisionskollegium für Landeskultursachen“
übergehen. Den Zeitpunkt dieser Veränderung haben die Minister der Jusüz
und des Innern zu bestimmen und durch die Amtsblätter bekannt zu machen.
. 8.
Das Revisionskollegium für Landeskultursachen soll aus einem Präsiden-
ten und mindeslens acht Mitgliedern besiehen. Der Präsident und sämmtliche
Mitglieder mussen mit der landwirthschaftlichen Gewerbslehre vertraut, und die
Mehrzahl derselben muß zum höheren Richteramte qualifizirt sein.
Sowohl der Präsident als die Mitglieder werden von Uns ernannt.
Erstere auf den Vorschlag des Staatsministeriums, Letztere auf den Vorschlag
der Minister der Justiz und des Innern. Oiese Minister können indessen ge-
meinschaftlich das Kollegium, im Fall eines vorübergehenden Bedürfnisses,
durch solche Hülfsarbeiter verstärken, welche die für die Mitglieder erforderliche
Qualifikation besitzen.
H. 9.
Jedes Mitglied des Revisionskollegiums hat bei den Berathungen ohne
Unterschied des Gegenstandes, eine entscheidende Stimme; ein Gleiches gilt
von den nach F. B. dem Kollegium zugeordneten Hülfsarbeitern. Die Stimme
des Vorsitzenden giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
F. 10.
Dem Reoisionskollegimm sieht in derselben Art und Ausdehnung, wie
den Generalkommissionen und Spruchkollegien erster Instanz, über alle zu sei-
ner Kognition gelangende landwirthschaftliche. Gegenstände ein selbsiständiges
Urtheil zu, wobei dasselbe die Gurachten der vernommenen Sachverständigen
mur nach Maßgabe der darüber bestehenden allgemeinen Grundsätze zu be-
achten hat.
. K. 31. der Verordnung vom 20. Juni 1817. und der F. 14. der
Verordnung vom 30. Juni 1834. kreten mit dem Zeitpunkt, wo das Revisions=
Kollegium seine Wirksamkeit beginnt, außer Anwendung.
G. 11.
» Das Revisionskolleginm hat in Ansehung der Wahrnehmung der landes-
polizeilichen und staatswirthschaftlichen Interessen gleiche Befugnisse und Ver-
pflichtungen, wie die Generalkommissionen. Dasselbe hat dagegen die auf das
Vermögen der Korporationen und öffentlichen Anstalten sich beziehenden Rechte,
desgleichen die dem Staate zustehenden Patronatsrechte nicht von Oberaufsichts-
Jahrgang 1845. (Nr. 2533.) 4 wegen
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