Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Der Richter zweiter Instanz ist jedoch an die Antraͤge der Parteien nicht 
unbedingt gebunden, sondern kann davon in den Faͤllen abweichen, wo die ihm 
obliegende Wahrnehmung des landespolizeilichen und staatswirthschaftlichen In- 
teresses solches erforderlich macht; namentlich kann er Entschädigungen in Ka- 
pital oder Rente festsetzen, wenn auch die Anträge der Parteien nur auf Ge- 
währung von Nattralobjekten gerichtet sind. Desgleichen kann er die Erörte- 
rung von Entschädigungsansprüchen, ingleichen von Nebenpunkten, selbst wenn 
diese Theilnehmungsrechte betreffen, ausnahmsweise ad scparatum verweisen. 
Vorsiehende Bestimmungen treten jedoch erst alsdann in Kraft, wenn 
das nach H. 7. zu errichtende Revisionskollegium seine Wirksamkeit begonnen 
hat; auch werden mit diesem Zeitpunkte die entgegensiehenden Vorschriften der 
W. 48. bis 50 der Verordnung vom 30. Juni 18311. hierdurch aufgehoben. 
F. 16. 
Die Vorschrift des §. 189. der Verordnung vom 20. Juni 1817. wird 
dahin abgeanderk, daß der Spruchrichter die erst in zweiter Instanz vorgekom- 
menen neuen Punkte, nach Befinden, zur Separatverhandlung in ersler Imianz 
verweisen kann. 
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Die in den G. 82. bis 85. der Verordnung vom 20. Juni 1817. ent- 
haltenen Beslimmungen in Betreff der Berhandlungen über Gegenstände von 
gemeinschaftlichem Interesse sind auch in der zweiten Insianz maßgebend. 
F. 18. 
Die Instruktion der zweiten Instanz kann auch einem Spezialkommissa- 
rius, der nicht Justizbedienter ist, aufgetragen werden. Oie entgegenslehende 
Vorschrift des F. 185. der Verordnung vom 20. Juni 1817. wird aufgehoben. 
F. 10. 
Ob in dem Falle, wenn der in zweiter Instanz zugezogene Oekonomie- 
Kommissarius von der Ansicht des in erster Insianz zugezogenen abweicht, die 
im S. 187. der Verordnung vom 20. Juni 1817. vorgeschriebene Verhandlung 
zwischen diesen beiden Oekonomiekommissarien nothwendig sei, bleibt der Beur- 
theilung der Auseinandersetzungsbehörde und dem Revisionskollegium überlassen. 
20. 
Der Kommissarius zweiter Instanz hat auch in denjenigen Fällen, in 
welchen es der Regulirung eines Stütus Catsac el controversiac oder seines 
Gutachtens nicht bedarf, eine Darsiellung des Sachverhältnisses, in welcher ins- 
besondere der Zusammenhang des Rechtssireits mit dem Auseinandersetzungs- 
verfahren zu erläutern ist, zu den Akten zu bringen und solche in der Regel 
den Parleien und zwar im Schlußtermine zur Erklärung vorzulegen. 
§. 21. 
Hinsichtlich des Umfangs, in welchem die Vorschriften über die Reches= 3/ der dritten 
mittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde auf Auseinandersetzungssachen Instanz 
(Nr. 2533 —23341.) 15 An-
	        
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