Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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derselben und in der Order vom 20. Juni 18160. (Gesetzsammlung de 1816. 
Seite 203.) vorgeschrieben ist. 
g. 11. 
Die Vertheilung der Grundsieuern erfolgt nach den darüber bestehenden 
Grundsätzen; durch Verabredungen der Parteien kann darin nichts geändert 
werden. * 
. 12. 
Geld= und Naturalabgaben, so wie andere Leistungen, sind auf die ein- 
zelnen Theile des Grundstücks nach deren Ertragswerth oder Flächenraum ver- 
haltnißmäßig zu vertheilen. Die Vertheilung nach dem Ertragswerthe muß 
jedoch unbedingt eintreten, wenn bei einer Vertheilung nach dem Flächenraum 
die nachhaltige Leistung der Theilabgaben nicht genügend gesichert sein würde. 
F. 13. 
Sollte bei einer Vertheilung von Hand= oder Spanndiensten oder anderen 
in Handlungen bestehenden Leistungen nach dem im F. 12. bestimmten Verhält- 
nisse die nachhaliige Erfüllung dieser Verpsühtungen nicht genügend gesichert 
sein, so müssen die Besitzer der einzelnen Theile des Grundstücks — vorbehaltlich 
der unter ihnen zu treffenden Ausgleichung — jeder anderen als nothwendig 
sich ergebenden Vertheilungsart sich unterwerfen. In solchem Falle kann die 
ganze Verpflichtung selbst einem Theilstücke ausschließlich auferlegt werden. 
Dies muß geschehen, wenn die Dienste oder Leistungen ihrer Natur nach 
untheilbar sind. 4 
*'mp 
Kann die nachhaltige Erfüllung der Verpfslichtung zu Diensten oder 
anderen Leistungen G. 13.) weder durch eine Vertheilung auf die einzelnen 
Theilstücke, noch dadurch gesichert werden, daß die Verpflichtung einem der 
Theilsiücke ausschließlich auferlegt wird, so muß die Verpflichtung in Dienste 
oder Leistungen anderer Art, oder in eine Geldabgabe verwandelt und deren 
Bertheilung nach der Vorschrift des 9. 12. bewirkt werden. 
Was nach diesen Bestimmungen von den Besitzern der einzelnen Theil- 
stücke geleistet werden muß, ist zur Beschaffung der wegfallenden Dienste oder 
Leistungen zu verwenden. Sind die Dienste oder Leistungen nur dann zu be- 
schaffen, wenn sie von den übrigen gemeinsam Verpflichteten übernommen wer- 
den, so können diese hierzu gegen Ueberweisung des von den Besitzern der Theil- 
stücke zu leistenden Ersatzes angehalten werden. 
F. 15. 
Sollte in dem am Schlusse des §F. 14. erwähnten Falle die Theilung 
von Grundstücken auf den Zustand der Gesammtheit der Pflichtigen einen solchen 
Einfluß äußern, daß das bisherige Leisiungsverhältniß ohne Beeinträchtigung 
der wirthschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen nicht fortbestehen kann, so ist 
alsdann die Art und Weise neu zu ordnen, wie die Dienste künftig zu leisten 
oder stakt derselben Geldabgaben einzuführen sind. % 
S. 10.
	        
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