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derselben und in der Order vom 20. Juni 18160. (Gesetzsammlung de 1816.
Seite 203.) vorgeschrieben ist.
g. 11.
Die Vertheilung der Grundsieuern erfolgt nach den darüber bestehenden
Grundsätzen; durch Verabredungen der Parteien kann darin nichts geändert
werden. *
. 12.
Geld= und Naturalabgaben, so wie andere Leistungen, sind auf die ein-
zelnen Theile des Grundstücks nach deren Ertragswerth oder Flächenraum ver-
haltnißmäßig zu vertheilen. Die Vertheilung nach dem Ertragswerthe muß
jedoch unbedingt eintreten, wenn bei einer Vertheilung nach dem Flächenraum
die nachhaltige Leistung der Theilabgaben nicht genügend gesichert sein würde.
F. 13.
Sollte bei einer Vertheilung von Hand= oder Spanndiensten oder anderen
in Handlungen bestehenden Leistungen nach dem im F. 12. bestimmten Verhält-
nisse die nachhaliige Erfüllung dieser Verpsühtungen nicht genügend gesichert
sein, so müssen die Besitzer der einzelnen Theile des Grundstücks — vorbehaltlich
der unter ihnen zu treffenden Ausgleichung — jeder anderen als nothwendig
sich ergebenden Vertheilungsart sich unterwerfen. In solchem Falle kann die
ganze Verpflichtung selbst einem Theilstücke ausschließlich auferlegt werden.
Dies muß geschehen, wenn die Dienste oder Leistungen ihrer Natur nach
untheilbar sind. 4
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Kann die nachhaltige Erfüllung der Verpfslichtung zu Diensten oder
anderen Leistungen G. 13.) weder durch eine Vertheilung auf die einzelnen
Theilstücke, noch dadurch gesichert werden, daß die Verpflichtung einem der
Theilsiücke ausschließlich auferlegt wird, so muß die Verpflichtung in Dienste
oder Leistungen anderer Art, oder in eine Geldabgabe verwandelt und deren
Bertheilung nach der Vorschrift des 9. 12. bewirkt werden.
Was nach diesen Bestimmungen von den Besitzern der einzelnen Theil-
stücke geleistet werden muß, ist zur Beschaffung der wegfallenden Dienste oder
Leistungen zu verwenden. Sind die Dienste oder Leistungen nur dann zu be-
schaffen, wenn sie von den übrigen gemeinsam Verpflichteten übernommen wer-
den, so können diese hierzu gegen Ueberweisung des von den Besitzern der Theil-
stücke zu leistenden Ersatzes angehalten werden.
F. 15.
Sollte in dem am Schlusse des §F. 14. erwähnten Falle die Theilung
von Grundstücken auf den Zustand der Gesammtheit der Pflichtigen einen solchen
Einfluß äußern, daß das bisherige Leisiungsverhältniß ohne Beeinträchtigung
der wirthschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen nicht fortbestehen kann, so ist
alsdann die Art und Weise neu zu ordnen, wie die Dienste künftig zu leisten
oder stakt derselben Geldabgaben einzuführen sind. %
S. 10.