Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 3. 
  
  
(Nr. 2536.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Dezember 1844., betreffend die Stellung 
der Landtagskommissarien zu den fländischen Ausschussen und die Ernen- 
nung der Stellvertreter für die Landtagsbommissarien. 
N., Ich in den Propositionsdekreten vom 23. Februar und 30. April 
1841. zur Vorbereitung der Berathung der Provinzial-Landtage über solche 
Propositionen, welche einer besonders ausführlichen Erörterung bedürfen, die 
Einrichtung siändischer Ausschüsse, und durch die Verordnungen vom 21. Juni 
1842., un Mir die Gelegenheit zu geben, in der Zwischenzeit von einem Land- 
tage zum andern ständische Organe mit ihrem Gutachten zu hören, für jede 
Provinz die Bildung eines ständischen Ausschusses genehmigt habe, finde Ich 
für nöthig, zur Beseitigung von Zweifeln über das Verhältniß des Landtags- 
Kommissarius zu diesen Ausschüssen nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
1) Da durch die vorbereitenden Ausschüsse die Zeit, in welcher die Land- 
tagsabgeordneten zu Berathungen versammelt sind, erheblich verlängert 
wird, und in einigen Provinzen der Versammlungsort des Landtags und 
der Ausschusse desselben nicht zugleich der Wohnort des Landtagskom- 
missarius isi, so werde Ich künftig, nach Befinden der Umsiände, außer 
dem Landtagskommissarius auch noch einen Stellvertreter desselben für 
vorübergehende Behinderungsfälle ernennen. Die Landtagskommissarien 
und ihre Stellvertreter bleiben, sofern nicht in einzelnen Fällen ein An- 
deres angeordnet wird, auch nach Beendigung der Provinziallandtage so 
lange in Wirksamkeit, bis für die nächsten Landtage neue Kommissarien 
und Stellvertreter ernannt worden sind. 
2) Die Landtagskommissarien nehmen den durch die Propositionsdekrete vom 
23. Februar und 30. April 1841. angeordneten vorbereitenden Aus- 
schüssen gegenüber mit gleichen Rechten und Pflichten dieselbe Stellung 
ein, welche sie nach der besiehenden Verfassung den Provinziallandtagen 
gegenüber inne haben. — Sie eröffnen diese Ausschüsse und legen den- 
selben die Gesetzenrwürfe vor. Sie sind in Beziehung auf die vorberei- 
Jahrgang 1845. (Nr. 2336.) 6 ten- 
Ausgegeben zu Berlin, den 20. Januar 1845.
	        
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