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tenden Ausschuͤsse eben so, wie in Beziehung auf die Landtage selbst,
befugt, den Eintritt zu muͤndlichen Eroͤffnungen zu verlangen, oder eine
Deputation zu sich zu entbieten. Die Landtagskommissarien haben von
dieser Befugniß in den geeigneten Faͤllen um so mehr Gebrauch zu ma-
chen, als der Zweck jener Vorberathungen: den Ständen durch Ver-
mittelung des Ausschusses einen moͤglichst klaren und vollstaͤndigen Ueber-
blick uͤber die Motive und Absichten, von welchen die Regierung bei den
Propositionen ausgegangen, unter Umstaͤnden nur im Wege muͤndlicher
Eröffnungen sicher zu erreichen ist.
3) Die Protokolle der vorbereitenden Ausschüsse sind gleich denen der Land-
tage den Landtagskommissarien in beglaubigter Abschrift, und, wo mög-
lich, nicht spaäter, als bis zum vierten Tage nach der Sitzung zuzu-
stellen.
4) Auf die durch die Verordnungen vom 21. Juni 1842. angeordneten
Ausschüsse sinden die Besiimmungen unter 2. und 3. ebenfalls Anwen-
dung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Landtagskommissarien befugt
sind, an den Berathungen dieser Ausschüsse, so oft sie es angemessen
finden, persönlich Theil zu nehmen, und dabei die zur vollständigen und
gründlichen Erörterung der Gegenstände elwa nöthigen Beamten zuzu-
ziehen.
5) Die Landtagskommissarien sind ermächtigt, in Fällen einer dienstlichen
Abwesenheit oder einer vorübergehenden Behinderung die Rechte und
Pflichten ihres Amrtes ihren Stellvertretern zu übertragen.
Das Staatsministerium hat diese Meine Order durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 27. Dezember 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2837.)