Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ist, so hat die ganze Vorschrift so gut wie keinen 
praktischen Wert. 
Durch den Erwerb der Fähigkeit zu einer 
Stelle wird nicht auch ein Recht auf Anstellung 
erworben. Eine Ausnahme machen nur die Mi- 
litäranwärter, welchen nach reichsgesetzlicher 
Vorschrift gewisse Stellen offen gehalten werden 
müssen; vgl. bezüglich derselben die Bekannt- 
machung sämtlicher Ministerien vom 20. Nov. 
1907 (Reg.-Bl. 8. 790). 
Bei der Anstellung erhält der Beamte eine 
Anstellungsurkunde und damit das Recht 
auf das Amt und nach erfolgtem Dienstantritt 
auch auf den Gehalt. Beim Antritt des Amts 
hat der Beamte einen Diensteid abzulegen, in 
dem er dem König Treue und Gehorsam schwört 
und sich zugleich verpflichtet, die Verfassung 
gewissenhaft zu wahren (V.U. $ 45). Durch das 
Gesetz vom 28. März 1899 ist die Verpflichtung 
zur Leistung von Dienstkautionen für die 
unter I,1 genannten Beamten weggefallen. An- 
deren Beamten kann dagegen nach Bestimmung 
der obersten Dienstbehörden die Leistung von 
Kautionen für ihr Dienstverhältnis auch ferner- 
hin auferlegt werden. 
Nach $ 44 der V.U. kann niemand ein Staats- 
amt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft 
und für tüchtig erkannt zu sein. Die Vorschrift 
bezieht sich natürlich nur auf diejenigen Stellen, 
für welche eine Dienstprüfung überhaupt vor- 
geschrieben ist; solche Vorschriften sind in großer 
Zahl erlassen worden. Deutsche sind bei gleicher 
Tüchtigkeit vor Ausländern zu berücksichtigen. 
III. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 
Es ist zu unterscheiden: 
l. die bleibende Versetzung in den 
Ruhestand mit Anspruch auf Pension
	        
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