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(Nr. 2540.) Gesetz wegen der Befugniß der Städte der Provinz Westphalen zur Erhebung
von Eintriktsgeldern. Vom 21. Jannar 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preussen rc. .
haben in Berücksichtigung des Uns von den getreuen Ständen der Provinz
Westphalen vorgetragenen Wunsches beschlossen, den mit der revidirten Städte-
Ordnung beliehenen Städten dieser Provinz in Beziehung auf die Erhebung
von Einzugsgeldern dieselben Befugnisse beizulegen, welche den dortigen Land-
Gemeinden nach der Landgemeindeordnung vom 31. Oktober 1841. zusiehen,
und verordnen demnach auf Antrag Unsches Staatoministeriums, was folgt:
g. 1.
In den Städten der Provinz Wesiphalen, in denen die revidirte Städte-
Ordnung vom 17. März 1831. eingeführt ist, oder noch eingeführt werden
mochte, kann von Allen, die sich daselbst als selbstsiändige Einwohner nieder-
lassen, ein Eintritksgeld (Einzugsgeld) erhoben werden, wem
a) ein solches bis jetzt herkömmlich zur Gemeindekasse entrichtet worden,
oder
h) die Einkuͤnfte des Gemeindevermoͤgens nach Abzug der etwa zur Ver-
zinsung und planmäßigen Abbürdung der Schulden erforderlichen Be-
träge im Durchschnikt einen Ueberschuß gewähren, aus welchem ein
(erheblicher) Theil der Kommnnalbedürfnisse besiritten werden kann,
oder
c) Gemeindeanstalten bestehen, welche aus eigenem Vermögen hülföbedürf-
tigen Eimvohnern Untersiützung gewähren.
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Der Betrag des Eintrittsgeldes wird in dem Fall zu a. zunaͤchst nach
dem herkömmlichen Betrage forterhoben, kann aber auch anderweitig regulirt
werden. Die Entscheidung daruber, ob die Observanz als begründet anzuerken-
nen, so wie über die ekwanige anderweitige Regulirung, ingleichen über die Zu-
lässigkeit und Höhe des Eintrittsgeldes in den Fällen zu D. und c. sleht nach
Vernehmung der Magisträte und Stadtverordneten dem Minisier des Innern
zu. Die wegen des Eintrittégeldes getroffene Bestimmung ist in das Statut,
oder wenn dasselbe sehon früher beslätigt worden, in einen Nachtrag zu dem-
selben aufzunehmen.
KS. 3.
Das Eintrittsgeld kann, soweit nicht bei Feslsetzung desselben ein Ande-
res auêdrücklich bestimmt wird, neben dem nach F. 32. der revidirten Städte=
Ordnung zulässigen Einkaufsgeld für die Theilnahme an den Gemeindenutzun-
(Nr. 2510.) gen