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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 5.—
(Nr. 2541.) Allgemeine Gewerbeordnung. Vom 17. Januar 1845.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. v.
haben die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Vorschriften über den
Gewerbebetrieb einer Revisidn unterworfen, und verordnen auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, nach Anbbrung Unserer getreuen Stände und nach
vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der
Monarchie, was folgt:
Titel I.
Aufhebung bestehender Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
g. 1.
Das in einzelnen Landestheilen mit Gewerbeberechtigungen noch ver-
bundene Recht, Anderen den Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder sie
darin zu beschränken (ausschließliche Gewerbeberechtigung) wird hierdurch auf-
gehoben, ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke haftet
oder nicht.
. 2.
Ferner werden aufgehoben alle Berechtigungen, Konzessionen zu gewerb-
lichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen.
. 3.
Vorbehaltlich der durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. eingefuͤhrten
Gewerbesteuer, werden ferner aufgehoben alle Abgaben, welche fuͤr den Betrieb
eines Gewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigungen, dergleichen Ab-
gaben aufzulegen. Ist jedoch mit der Gewerbeberechtigung das Recht zur
Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes ver-
bunden, so muß die darauf ruhende ganze Abgabe bis zu dem Tage geleistet
Jahrgang 1846. (Nr. 2541.) 8 wer-
(Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1845.)