— 43 —
Gewerbe wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Insbesondere
gilt dies von den das Bergwesen betreffenden Vorschriften.
. 7.
Die wegen der Befugniß zum Halten öffentlicher Fähranstalten bestehen-
den Bestimmungen bleiben unverändert. Sofern Fährgerechtigkeiten ausschließ-
liche Berechtigungen sind, können sie von den Ministerien gegen eine nach den
Grundsätzen des Gesetzes vom 16. Juni 1838. (Gesetzsammlung S. 353. ff.)
zu gewährende Entschädigung aufgehoben werden.
. B.
Die zur Zeit in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften uͤber
das Abdeckereiwesen bleiben bis zur beendigten Revision derselben in Kraft.
F. 9.
Die besonderen Vorschriften über Ertheilung und Benutzung der Erfin-
dungspatente kommen ferner zur Anwendung.
. 10.
Unter welchen Umständen und in welcher Art für die durch die G. 1.
bis 5. aufgehobenen oder für ablösbar erklärten Berechtigungen eine Entschadi-
gung gewährr wird, bestimmt ein besonderes Gesetz vom heutigen Tage. Hin-
sichtlich der Entschädigung für diejenigen Berechtigungen, welche schon vor Ver-
kündung des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben oder für ablösbar erklärt
worden sind, bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
g. 11.
Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bannrechte,
welche durch dieses Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind,
können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben werden.
Durch Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen Rechte nicht
auf einen längeren als zehnjährigen Zeitraum begründet werden. Verabredun-
gen, wodurch für den Fall der Nichterneuerung des Vertrages eine Entschcdi-
gung feslgesetzt wird, sind nichtig.
K. 12.
Die Beschränkung gewisser Gewerbe auf die Städte hört auf.
F. 13.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe ist Jedem gestattet, so-
weit nicht besondere gesetzliche Vorschriften eine Beschränkung anordnen.
(Tr. 2541.) 8* Titel