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Titel II.
Bedingungen des Gewerbebetriebes.
Für den Gewerbebetrieb im —nss bleiben die bisherigen Vor-
schriften maßgebend, so weit nicht die Bestimmungen der §#. 1 bis 4. und des
K. 60. eine Aenderung begründen.
g. 15.
Die polizeiliche Zulässigkeit des Betriebes derjenigen Gewerbe, welche
nicht im Umherziehen betrieben werden (stehende Gewerbe), ist fortan nur nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von
demselben um deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen
dieses Gesetzes nicht genügt.
F. 16.
A. Ulgemese Ein stehendes Gewerbe darf für eigene Rechnung und unter eigener
gen. Verantwortlichkeit (selbstständig) nur derjenige betreiben, welcher
a) dispositionsfähig ist, und
b) innerhalb Unserer Staaten einen festen Wohnsitz hat.
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k. 17.
Minderjährige, welche der väterlichen Gewalt unterworfen sind, müssen,
beoor sie den selbsiständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnen, die
ausdrückliche Genehmigung des Vaters zu dem Gewerbebetriebe nachweisen.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln ist die Zulassung der Min-
derjährigen zum Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes
nach Art. 2. des Rheinischen Handelsgesetzbuches zu beurtheilen.
S. 18.
Ausländer dürfen, sofern nicht durch Staatsverträge ein Anderes be-
stimmt ist, nur mit Erlaubniß der Ministerien in Unsern Staaten ein siehen-
des Gewerbe betreiben.
F. 19.
Die in Reihe und Glied stehenden Milikairpersonen, so wie alle unmit-
telbare und mittelbare Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich
verwalten, bedürfen zu dem Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß ihrer vor-
gesetzten Dienstbehörde, sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden, oder sonst durch be-
sondere gesetzliche Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist.
Diese Erlaubniß muß auch zu dem Gewerbebetriebe ihrer Ebefrauen,
der in ihrer vaterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer Diensiboten und anderer
Mitglieder ihres Hausstandes eingeholt werden. g. 20