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g. 39.
Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, wonach die Ge-
nehmigung zur Anlage neuer Branntweinbrennereien und Bierbrauereien bei
laͤndlichen Grundstuͤcken nur dann ertheilt werden darf, wenn diese Grundsluͤcke
nach landwirthschaftlicher Taxe einen Werth von 15,000 Rthlrn. haben, werden
hiermit aufgehoben.
. 40.
Einer besondern Beschränkung mit Rücksicht auf die örtliche Lage sind
ferner unterworfen:
a) Tanz= und Fechtschulen, sowie Turn= und Badeanstalten; zur Errichtung
oder Verlegung derselben ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich,
welche in den Städten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem Lande unter
Vorlegung eines Attesies der Polizeiobrigkeit bei dem Landrathe nach-
zusuchen ist und erst dann ertheilt werden darf, wenn sich die Behörde
von der Angemessenheit des Lokals und der beabsichtigten Einrichtung
überzeugt hat;
die Errichtung oder Verlegung der Betriebsstätte solcher Gewerbe, deren
Ausübung mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden isi. Die Betriebs-
statte muß, insofern zur Anlage derselben nicht schon nach den Vor-
schriften der §#. 27— 30. die Genehmigung der Regierung einzuholen
ist, der Polizeiobrigkeit angezeigt werden; diese hat, wenn in der Nähe
der gewählten Betriebssiätte Kirchen, Schulen, Krankenhäuser oder an-
dere öffentliche Gebäude vorhanden sind, deren bestimmungsmaßige Be-
nutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung
oder Beläsiigung erleiden würde, die Entscheidung der Regierung darüber
einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebs-
stätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei.
. 41.
Die durch die Steuergesetze in Beziehung auf die Lage der Betriebssiätte
angeordneten Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe bleiben auch
ferner in Kraft.
5
g. 42.
Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker und
Unternehmer von Privarkranken= und Privat-Irrenansialten bedürfen einer Appro-
bation des Ministeriums der Medizinalangelegenheiten.
S. 43.
Hinsichtlich der Unternehmer von Erziehungs= und Unterrichtsanstalten,
sowie der Privatlehrer bewendet es bei den besonderen Vorschriften.
Jahrgang 1815. (Nr. 2531.) 9 S. 44.
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