die Verhandlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung
zur Abfassung eines Plenarbeschlusses vorzulegen.
. 73.
Faͤllt der Beschluß fuͤr die Zuruͤcknahme aus, so ist der danach mit
Gruͤnden auszufertigende Bescheid dem Betheiligten zu eroͤffnen. Gegen diesen
Bescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministerium zulaͤssig; der Rekurs
muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eroͤffnung des
Bescheides an gerechnet, angemeldet werden.
g. 74.
Dem Ermessen der Regierung bleibt uͤberlassen, in dringenden Faͤllen die
Ausübung des Gewerbes entweder sogleich bei Einleitung des Verfahrens (§.72.)
oder im Laufe desselben zu suspendiren.
Titel IV.
Marktverkehr.
. 75.
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmaͤrkte, sowie der Kauf
und Verkauf auf denselben, steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Beschränkungen hierin gegen Ausländer als Erwiederung der im Auslande
gegen diesseitige Unterthanen angeordneten Beschränkungen bleiben den Ministe-
rien vorbehalten.
K. 70.
Die Ministerien sind befugt, die Zahl, Zeit und Dauer der Märkte fest-
zusetzen. Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Wider-
spruch zu; ein Entschädigungs-Anspruch gebührt demselben nur dann, wenn
durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert
wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war.
Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, muüssen
außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einem speziellen lästigen Titel sich
gründet.
S. 77.
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit andern als solchen Abgaben
belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen dar-
über, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen,
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
S. 78.
Gegenstände des Wochenmarkt-Verkehrs sind:
1) rohe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehs;
(Nr. 2541.) 2) Fa-