Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

die Verhandlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung 
zur Abfassung eines Plenarbeschlusses vorzulegen. 
. 73. 
Faͤllt der Beschluß fuͤr die Zuruͤcknahme aus, so ist der danach mit 
Gruͤnden auszufertigende Bescheid dem Betheiligten zu eroͤffnen. Gegen diesen 
Bescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministerium zulaͤssig; der Rekurs 
muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eroͤffnung des 
Bescheides an gerechnet, angemeldet werden. 
g. 74. 
Dem Ermessen der Regierung bleibt uͤberlassen, in dringenden Faͤllen die 
Ausübung des Gewerbes entweder sogleich bei Einleitung des Verfahrens (§.72.) 
oder im Laufe desselben zu suspendiren. 
Titel IV. 
Marktverkehr. 
. 75. 
Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmaͤrkte, sowie der Kauf 
und Verkauf auf denselben, steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. 
Beschränkungen hierin gegen Ausländer als Erwiederung der im Auslande 
gegen diesseitige Unterthanen angeordneten Beschränkungen bleiben den Ministe- 
rien vorbehalten. 
K. 70. 
Die Ministerien sind befugt, die Zahl, Zeit und Dauer der Märkte fest- 
zusetzen. Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Wider- 
spruch zu; ein Entschädigungs-Anspruch gebührt demselben nur dann, wenn 
durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert 
wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. 
Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, muüssen 
außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einem speziellen lästigen Titel sich 
gründet. 
S. 77. 
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit andern als solchen Abgaben 
belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den 
Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen dar- 
über, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, 
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
S. 78. 
Gegenstände des Wochenmarkt-Verkehrs sind: 
1) rohe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehs; 
(Nr. 2541.) 2) Fa-
	        
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