Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

2 Sachregister. 
Ablösungen, (Forts.) 
Grundstücken, welche bei Ablösungen vorkommen, durch 
die sierinmnberiehungebebörtan. (G. v. 3. Janr. 45. 
S. 8.) 27. — der auf Erbpachts-, Zins= oder Erbzins- 
Funasücen ruhenden festen Geld= oder Getraide-Ab- 
gaben durch Kapital, deren Ausschließung oder Beschrän- 
kung durch Verträge. (G. v. 31. Janur. 45.) 93. — von 
Reallasten, die auf Grundstücken ruhen, von denen bei 
Besitzveränderungen ein gewisses Laudemium zu entrich- 
ten ist, Berechnung des lettern mit Berücksichtigung des 
Ablösungskapitals in allen spätern Entrichtungsfällen. 
(Dekl. v. 25. Apr. 45.) 24.3. — von Diensten, Natural- 
und Geldleistungen, bei Theilungen von Grundstücken, 
welche durch jene Ablösungen veranlaßt werden, finden 
die Bestimmungen der S§. 2—4. des Ges. v. 3. Janr. 45. 
über die Zertheilung von Grundstücken, keine Anwendung. 
(ebend. §. S. Nr. 6.) 20. — der Dienste in der Pro- 
vinz Schlesten, Bestimmungen über solche. (G. v. 31. 
Oktbr. 45.) 682 —84. — von Diensten, Geld= und 
Natural-Abgaben in der Altmark. (V. v. 23. Juli 45. 
S§. 2. . u. 4.) 518. 519. — de#gl. in den vormals zum 
Königreiche Weslphalen gehörig gewesenen Theilen des 
Herzogthums Magdeburg. (V. v. 23. Juli 45. S§. 2—3.) 
520—522. — Ausdehnung dieser Verordnung auch auf 
die übrigen vormals westphälisch gewesenen Theile der 
Provinz Sachsen, mit Auenahme der Altmark. (V. v. 
11. Dezbr. 45.) 8R32. — der Hand= und Spanndienste 
in denjenigen Theilen der Provinz Sachsen, in welchen 
die Ablösungs= Orb. v. 7. Juni 21. gilt, Anordnungen 
für dies. (G. v. 18. Juli 45.) 502—505. — der Real- 
lasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhausen 
und Worbis, Erfurter Regierungsbezirks, Errichtung 
einer Tilgungskasse zur Erleichterung ders. (A. K. O. v. 
18. u. Regl. v. 9. Apr. 45.) 410— 421. — erekuti- 
vische Beitreibung der in dens. von der Generalkommission 
festgesetzten Kosten und Gebühren in der Provinz West- 
phalen. (V. v. 30. Juni 45. §. 1. Nr. 8.) 445. — 
dinglicher Befreiungen von Gemeindelasten in der Rhein- 
provinz, seitens der Gemeinden. (Gemeinde-Ord. v. 23. 
Juli 45. §S. 32.) 430. — s. auch Besitßtitel. 
Ackerwirtbe, Gründung neuer Ansiedelungen durch 
solchc. (G. v. Z. Janr. 45. S. 27.) 31 
Adel, auf dessen Verlust muß mit der Ausskoßung aus 
dem Soldatenstande zugleich ausdrücklich erkannt werden. 
(Milit., Straf.-G. Thl. I. S. 43.) 303. 
Adelige Güter, s. Rittergüter. 
Adressen, an des Königs Majestät, dies. dürfen nur gleich- 
zeitig mit den darauf ergangenen Bescheiden in öffent- 
lichen Blättern abgedruckt werden, sofern übrigens eine 
solche Veröffentlichung gesetzlich statthaft ist. (A. K. O. 
v. 7. Novbr. 45.) 727. 
1845. 
Aagravations-Rechtsmittel, Einlegung desselben 
gegen Erkenntnisse wider Militairbeamte. (Milit. Straf- 
G. Thl. II. §S. 227.) 366. — ist gegen Erkenntnisse wi- 
der Personen des Soldatenstandes auch in wechselseitigen 
Injuriensachen unzulässig. (ebendas. Thl. II. S. 232.) 366. 
Agnaten, beids nächste, bei Lehnen ohne lehnsfähige 
Deszendenz, Wahrnehmung ihrer Rechte bei dem Ent- 
schädigungsverfahren wegen aufgehobener oder für ab. 
lösbar erklärter Berechtigungen. (G. v. 17. Jan. 45. 
SS. 6. 39. 40.) 80. 87. 88 
Akademie der Künste, deren Dipleme sind als ge- 
nügender Nachweis der Befähigung zur Aufnahme in 
gewisse Innungen anzusehen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. §S. 108.) 61 
Abtuarien, bei den Militairgerichten, deren Verhältnisse 
und Pflichten. (Milit.-Straf-G. Thl. II. S. 82.) 345. 
Alimente, s. Verpflegungsgelder. 
Allenstein, Kreis, in dems. soll die über die Beschrän- 
kung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen 
ergangene Verordn. v. 28. Juli 38. bis auf Weiteres 
keine Anwendung finden. (V. v. Z. Febr. 45.) 94. — 
Allensteiner Kreiskorporation, als Unternehmerin von 
Meliorationsanlagen, insbesondere Ent= und Bewässe- 
rungsanlagen innerhalb des Kreises, nähere Bestimmung 
der . 11 — 14. des Statuts ders. v. 15. Mai 43. 
hinsichtlich der namentlichen Vollziehung ihrer Obligatio- 
nen und Zinskupons. (A. K. O. v. 7. Novbr. 45.) 778. 
Altentheils= (Auczugs-) Verträge, zu deren Auf- 
nahme soll die nach §§. 603. u. 601. Tit. 11. Th. J. 
des A. L. R. und F. 6. Nr. 3. Tit. 1. Thl. U. der 
A. G. O. vorgeschriebene Mitwirkung der Gerichte nicht 
mehr erforderlich sein. (G. v. 11. Juli 45. §S. 1. Uit. 3.) 
495. 
Altmark, Anordnungen in ders. für die Aufhebung der 
Naturaldienste an die Gutsherrschaft und Verwandlung 
ders. in Dienstgelder oder andere angemessene Leistungen, 
unter Abänderung der 98. 4. 5. 6. 44. u. 40. des Ge- 
setes v. 21. April 1825. Nr. 938. (V. v. 23. Juli 45.) 
518. 519. — Aucelegung und Anwendung des über die 
Bauerlehne in ders. sprechenden S. 78. des Gesetzes v. 
21. April 1825. (Ges.-Samml. Nr. 938. S. 86.) und 
Aufhebung der durch die Order v. 18. Febr. 1838. an- 
geordneten Sistirung der Prozesse und Verhandlungen 
über solche. (A. K. O. v. 8. Novbr. 45. nebst Anl.) 
721— 725. — eine durch dieselbe zu leitende direkte Ei- 
senbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg am 
linken Ufer der Elbe darf neben derjenigen auf dem 
rechten Elbufer innerhalb 5 Jahren nicht stattfinden. 
(Vertrag v. 8. Novbr. 41. Art. 15.) 200. 
Amortisation von Pfandbriefen, s. diese. 
Amt=
	        
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