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zu ermitreln. Dem Finanzministerium bleibt überlassen, wegen des Verfahrens
bei diesen Ermittelungen Anweisung zu ertheilen.
S. 10.
In allen Fällen, in welchen bei Festsiellung der Entschädigung der Rein-
ertrag zu Grunde gelegt wird, ist der fünfundzwanzigfache Betrag desselben als
der Werth der Berechtigung anzusehen.
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Sobald die Entschadigungskapitalien feststehen, sind den Berechtigten hier-
über auf deren Namen lautende Anerkenntnisse, und zwar in den Städten von
der Kommmnalbehörde, sonst aber von der Regierung zu ertheilen.
Diese Emschädigungsanerkenntnisse treten an die Stelle der aufgehobenen
Berechtigungen und koͤnnen, gleich diesen, vererbt und uͤbertragen werden. Eine
jede solche Vererbung oder Uebertragung muß derjenigen Behoͤrde, welche das
Anerkenntniß ausgestellt hat, nachgewiesen werden; ist dies nicht geschehen, so
ist die Behoͤrde nicht verpflichtet, auf eine etwanige Veraͤnderung in der Person
des Eigenthuͤmers Ruͤcksicht zu nehmen. Die Veraͤnderungen in dem Eigen—
thume des Anerkenntnisses sind auf diesem von der Behoͤrde zu vermerken.
S. 12.
Den Inhabern der Entschädigungsanerkenntnisse soll, so lange sie das
Gewerbe, auf welches die ausschließliche Berechtigung sich bezog, selbst oder
durch einen Andern (Stellvertreter, Pächter u. s. w.) ausüben, das festgesetzte
Entschädigungskapital bis zu seiner Tilgung mit drei Prozent jährlich verzinft
werden. Diese Verzinsung beginnt jedoch erst mit dem Tage, an welchem der
stehende Betrieb des Gewerbes, worauf die ausschließliche Berechtigung sich
bezog, von einer Person begonnen wird, dic nicht im Besitze eines Entschadi-
gungsanerkenmnisses sich befindet. Die Verzinsung wird wieder eingestellt, so-
bald das Gewerbe von einer solchen Person nicht mehr betrieben wird.
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Die Zinsen sämmtlicher Entschäbigungskapikalien für aufgehobene Berech-
tigungen der nämlichen Gattung sind, soweit solche nach F. 12. entrichtet wer-
den müussen, von allen denjenigen aufzubringen, welche innerhalb des Orts oder
Distrikts das Gewerbe, worauf die ausschließliche Berechtigung sich bezog, als
ein stebendes selbütständig betreiben, ohne Unterschied, ob sie sich im Besitze eines
Entschaͤdig kenntnisses befinden oder nicht.
Die allmälige Tilgung der Entschädi s kenntnisse (99. 10. u. flg.)
hat auf den Betrag der muffubringenden Zinsen keinen Einfluß, vielmehr sind
für die getilgten Anerkenntnisse die Zinsen ferner aufzubringen und an den Til-
gungsfonds (G. 17.) zu zahlen.
Jahrgang 1845. (Jr. 2342.) 13 g. 14.