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9. 14.
Die Beitraͤge zu den Zinsen sind von der Behörde G. 55.) nach dem
Umfange des Gewerbebetriebs der zur Aufbringung Verpflichteten (F. 13.) der-
gestalt zu veranlagen, daß kein Gewerbetreibender außer Nahrungsstand kommt.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind ermaͤchtigt, wo sie es fuͤr
angemessen erachten, ein Maximum der von den Gewerbetreibenden zur Ver-
zinsung der Entschaͤdigungskapitalien zu leistenden Beitraͤge mit Ruͤcksicht auf
die Gewerbesteuer festzusetzen.
Die Inhaber von Entschaͤdi Sanerkenntnissen können die ihnen gebüh-
renden Zinsen auf die von ihnen zu leistenden Beiträge abrechnen.
15.
Insoweit durch die Beiträge der Gewerbetreibenden (9. 13. und 14.)
der im Ganzen aufzubringende Zinsbetrag nicht gedeckt werden kann, muß das
Fehlende von der Gemeinde oder dem Distrikte zugeschossen werden. Etwanige
Ueberschüsse bei der Erhebung der Beiträge fließen zum Tilgungsfonds G. 17.).
. 16.
Zur Bezahlung der Entschaͤdigungskapitalien sind verpflichtet:
) diejenigen, welche das Gewerbe, worauf die ausschließliche Berechtigung sich
bezog, als ein stehendes selbststaͤndig betreiben, jedoch mit Ausnahme derer,
welche sich im Besitze eines Entschaͤdi sanerkenntnisses (F. 11.) befinden;
2) die Gemeinde oder der Distrikt, wo die ausschließliche Gewerbeberechti-
gung bestand.
5. 17.
Für jede einzelne Gattung von Berechtigungen soll in jedem Orte oder
Distrikte ein besonderer Tilgungsfonds gebildet werden. Zu demselben fließen:
a) die Beiträge der im §. 16. zu 1. gedachten Gewerbetreibenden;
b) die Beiträge der betheiligten Gemeinde oder des betheiligten Distrikts
(§. 16. zu 2.),
) die bei Ghebng der Zinsen sich ergebenden letberschüsse (. 13. und 15.),
d) die, nach Befriedigung der im §. 39. bezeichneten Interessenten, im Falle
des V. 6. verbleibenden Ensschädigungskapitalien,
e) die bei Auflösung einer Innung nach F. 99. der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung für diesen Zweck etwa verbleibenden Vermögensüberschüsse.
S. 18.
Als Regel wird fesigesetzt, daß zum Tilgungsfonds
4) jeder beitragspflichtige Gewerbetreibende die Hälfte derjenigen Summe,
welche er nach H. 14. zu den Zinsen beitragen muß#;
2) die betheiligte, Gemeinde oder der betheiligte Distrikt, wenn nicht frei-
willig höhere Beiträge übernommen werden, ein Prozent des Gesammt=
betrages der Entschädigungsbapitalien alljährlich aufzubringen hat.
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