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sprochen werden kann, wenn der fuͤnfundzwanzigfache Betrag der Rente ge-
waͤhrt wird.
§. 23.
Be- Für ausschließliche Berechtigungen, welche auf den Gewerbebetrieb im
han, auf Umherziehen sich beziehen, wird keine andere Entschädigung gewährr, als der
Betrieb im Erlaß der für diese Berechtigungen etwa zu entrichtenden Abgaben und Leistun-
mberziehen. gen. Ist jedoch bei Enwerbung der Berechtigung von dem Inhaber eine Leistung
ein= für allemal entrichtet worden, so wird für diese ein verhältnigmaßiger Ersatz
aus der Staatskasse gewährt.
Die Entschädigung für den Wegfall der Abgaben und Leistungen wird
demjenigen, welcher zu der Hebung berechtigt war, nach Vorschrift der W. 25.
bis 27. gewährt.
§. 24.
) im Falle Die Inhaber ausschließlicher Berechtigungen zum Brauen, Backen und
der in- Schlachten in den Städten sind auch in dem Falle, wenn mit diesen Berechti-
We bee- kund gungen zugleich ein Zwangs= und Bannrecht verbunden war, lediglich nach den
Banmrechten. Bestimmungen der §P. 7. bis 23. zu entschadigen, und zwar ohne Unterschied,
ob sich das Zwangs= und Bamrecht über den der ausschließlichen Berechtigung
unterworfenen Bezirk hinaus erstreckte oder nicht.
JIct mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen anderer Art ein durch die
. 4. und 5. der allgemeinen Gewerbeordnung aufgehobenes oder für ablösbar
erklärtes Zwangs= und Bannrecht verbunden, so wird die Entschädigung ledig=
lich nach den Vorschriften der G. 29. bis 360. des gegenwärtigen Gesetzes
gewährt.
g. 25.
2) Für Be- Die Entschädigung für die Aufhebung der Berechtigung, Konzesssonen zu
scchtigun, gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen (F. 2. der
seonen uge- allgemeinen Gewerbeordnung), sowie für die Aufhebung der Berechtigung, Ab-
Anla rr. gaben vom Gewerbebetrieb zu erheben oder dergleichen Abgaben aufzulegen (F. 3
zum strtebe der allgemeinen Gewerbeordnung), ist nach dem Betrage der reinen Nutzungen
7 erv fesizustellen, welche der Berechtigte davon erweislich in den Jahren 1817. bis
Abga 1836. einschließlich im Durchschnitt bezogen hat. Hierbei kommen jedoch Kapi-
Puoere r talbeträge, welche dem Berechtigten für die Verleihung vererblicher und ver-
erheben. Gußerlicher Gewerbeberechtigungen bezahlt worden sind, nicht in Betracht.
. 20.
Der nach §. 25. festgestellte durchschnirtliche Reinertrag isi dem Berech-
tigten als eine jährliche Rente zu gewähren, welche durch Zahlung des fünfund-
zwanzigfachen Betrages jederzeit abgelöst werden kann.
K. 27