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die Berechtigung gewaͤhrten Entschaͤdigung uͤberlassen; wird fuͤr die aufgehobene
Berechtigung eine Entschaͤdigung uͤberhaupt nicht gewaͤhrt, so kann der Paͤchter
fuͤr den Wegfall der Berechtigung einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.
Will der Paͤchter sich mit der Nutzung der dem Berechtigten zu Theil
werdenden Entschaͤdigung nicht begnuͤgen, oder wird diesem eine Entschaͤdigung
uͤberhaupt nicht gewaͤhrt, so steht dem Paͤchter nur frei, sofort die Aufhebung
der Pacht zu verlangen; er muß aber dieses Verlangen, falls es sich von einer
aufgehobenen Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des Jahres 1845., und
im Falle der Abloͤsung einer Berechtigung binnen sechs Monaten, nachdem ihm
der festgestellte Betrag der Entschaͤdigung bekannt gemacht worden, gegen den
Berechtigten schriftlich erklaͤren.
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen
Folgen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beur-
theilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben bestimmten Frist dem Berech-
tigten nicht erklärt worden, so muß der Pächter die von ihm übernommenen
Verpflichtungen ohne Abzug fortgesetzt erfüllen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den I7. Januar 1845.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Graf v. Arnim. Flottwell. Uhden.
Beglaubigt:
Bornemann.