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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6. —
(Nr. 2543.) Gesetz, betreffend die Zulässigkeit von Verträgen über unablösliche Geld= und
Getraideabgaben. Vom 31. Januar 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. v.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer
getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths für
diejenigen Landestheile, in welchen die Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821.
Gesetzeskraft hat, was folgt:
Die nach den bisherigen Vorschriften den Besitzern von Erbpachts-, Zins-
oder Erbzinsgrundstücken zustehende Befugniß, die auf diesen Grundstücken
ruhenden festen Geld= oder Getraideabgaben durch Kapital abzulösen, kann
fortan durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Diese Bestimmung findet sowohl auf schon bestehende Abgaben dieser Art,
als auf solche Anwendung, welche fünftg bedungen werden.
H.
Ist in Ansehung einer erst nach Zblitation dieses Gesetzes bedungenen
festen Geld= oder Getraideabgabe eine Ausschließung oder Beschränkung der im
§. 1. erwähnten Befugniß des Verpflichteten nicht ausdrücklich festgesetzt worden,
so bleibt diese Abgabe der Ablösung durch Kapital unterworfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1845.
(□8§) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim.
Ubden.
Beglaubigt:
Bode.
Jabhrgang 1845. (Nr. 2513 — 2544.) 15 (Nr. 2544.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1845.