Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 7.— 
  
(Nr. 2545.) Gesetz über das Verfahren in Wald-, Feld= und Jagdfrevelsachen bei Civil- 
3 Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Vom 31. Ja- 
nuar . 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
reußen rc. 7. 
sinden Uns bewogen, für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln 
zur Feststellung des Verfahrens in den Fällen, wenn bei Untersuchungen we- 
een Wald-, Feld= oder Jagdfrevel von dem Angeschuldigten Civileinreden zu 
einer Vertheidigung vorgebracht werden, auf den Antrag Unseres Staatsmini- 
steriums, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz und nach 
vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths zu verordnen, was folgt: 
« 5.1.AufdieinUntersuchungenwcqcnWald-,Feld-oberJagdfrevel 
von dem Angeschuldigten vorgebrachte Einrebe, daß er zu der ihm als Frevel 
zur Last gelegten Handlung berechtigt gewesen sei, darf der Strafrichter das 
Erkenntniß nur dann aussetzen, wenn die Einrede durch Angabe des bestimm- 
ten Rechtsgrundes und der Beweismittel hinreichend bescheinigt und zugleich 
von der Art ist, daß sie im Falle ihrer Richtigkeit jede Strafe ausschließen 
würde. Der Rechtsgrund und die Beweismittel müssen in dem Urtheile, durch 
welches das Strafverfahren ausgesetzt wird, angegeben werden. 
§. 2. Hat der Strafrichter das Erkenntniß wegen einer solchen Einrede, 
die sich auf Eigenthum gründer, ausgesetzt, so muß der bei dem Strasgericht 
fungirende Beamte des öffentlichen Ministeriums demjenigen, dessen Rechte durch 
die Einrede zunächsi berührt werden, von deren Vorbringen und von der an- 
geordneten Aussetzung des Strafverfahrens sogleich Nachricht geben. Diesem 
leibt überlassen, seine Rechte im gesetzlichen Wege geltend zu machen, und den 
Erfolg beim Strafgerichte zur Anzeige zu bringen. 
§. 3. Hat der Strafrichter das Erkenntniß wegen einer solchen Einrede, 
die sich auf ein anderes Rechtsverhältniß als das des Eigenthums gründete, 
ausgesetzt, so muß er dem Angeschuldigten eine nach den Umständen abzumes- 
sende, höchstens zweimonatliche Frist bestimmen, binnen welcher derselbe das 
Anerkenntniß des Eigenthümers oder den Nachweis der Einleitung einer Klage 
zur Ausführung ver behaupteten Befugniß beizubringen hat. 
g. 4. ird in denjenigen Landeskheilen, in welchen das Jagdrecht ge- 
trennt von dem Grundeigenthum besteht, von dem eines Jagdfrevels Ange- 
schuldigten die Einrede, daß er zur Ausübung der Jagd befugt gewesen, vor- 
Jahrgang 1845. (Nr. 2545 —256.) 10 ge- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1845.
	        
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