Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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abzufassen. Die gegenwärtige Order, wegen deren Ausführung Sie, die Staats- 
mmnister Rother und Uhden, das Weitere zu verfügen haben, ist durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. Februar 1845 # " " 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(JNr. 2348.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Februar 1845., wegen Entbindung des 
Seehandlungsinstituts von der ferneren Mitwirkung bei dem Ankauf des 
überseeischen Salzes. 
D. es nach Ihrem gemeinschaftlichen Berichte vom 21. v. M., bei Be— 
schaffung des uͤberseeischen Salzes aus England, Frankreich, Portugal und 
anderen Laͤndern, der Mitwirkung der Seehandlung nicht weiter bedarf; so will 
Ich dieselbe, Ihrem Antrage gemeß, von diesem, nach der Order vom 17. Ja- 
nuar 1820., betreffend die Vechälrnine der Generaldirektion der Seehandlungs- 
Sozietät, ihr obliegenden Geschäfte, welches künftig der Steuerverwaltung allein 
überlassen bleiben soll, so wie von der Einziehung der Salzdebitsüberschüsse in 
den Provinzen Preußen und Schlesien, hierdurch entbinden. Dagegen sollen 
der Seehandlung nicht nur die übrigen Funktionen, welche derselben durch die 
Order vom 17. Januar 1820. namentlich übertragen worden sind, sondern auch 
die ihr in dem Patent vom 4. März 1794. F. 23. beigelegte, durch die er- 
wähnte Order nicht eingeschränkte Besagnig zum Betriebe kaufmännischer Ge- 
schäfte und industrieller Unternehmungen nach wie vor verbleiben. — Diese 
Order ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 14. Februar 1845. « · 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Rother und Flottwell. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
Die Gesetzsammlung vom Jahre 1836. enthaͤlt in mehreren Exemplaren 
pagina 200. am Schlusse der unter Nr. 1720. aufgenommenen Allerhoͤchsten 
Order vom 19. Juni die Jahreszahl 1835., dieselbe soll aber 1836. sein. 
 
	        
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