Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 3. 
Jede den Zug der Fische auf irgend eine Weise stoͤrende Verstellung oder 
Sperrung der im H. 1. bezeichneten Gewseer, wohin namentlich auch die An- 
lage von Lachs= und Störwehren und Aalfängen gehört, ist fortan verboten, 
wenn dieselbe nicht entweder auf eine ausdrückliche Konzession der Regierung 
oder auf eine besondere Berechtigung sich gründet. Wer eine solche Berechti- 
ung in Anspruch nimmt, hat selbige binnen sechs Monaten, vom Tage der 
Publikation dieser Verordnung an gerechnet, bei der Regierung anzumelden, 
und, auf deren Verlangen, näher zu bescheinigen, widrigenfalls ihm die Aus- 
übung der behaupteten Berechtigung, bis zum vollständigen Nachweise der letz- 
teren, von der Regierung untersagt werden kann. 
g. 4. 
Diese Bestimmung (H. 3.) findet auch Anwendung, wenn und wo jene 
Gewaͤsser (H. 1.) in Bruͤcher, Niederungen, Wiesen u. s. w. uͤber- oder 
austreten. 
— 
g. 5. 
Vorkehrungen, welche zur Abwehr von Ueberschwemmungen und ähn- 
lichen Gefahren oder zur Herstellung durchbrochener Ufer oder Wehrungen nach 
dem Ermessen der Regierung erforderlich sind, unterliegen dem allgemeinen Ver- 
bote G. 3.) nicht. 
Außer diesem Falle dürfen die Regierungen neue, den Zug der Fische 
störende Anlagen nicht anders gestatten, als wenn dieselben für die Fischerei 
entweder unschädlich sind oder durch besondere, den Unternehmern aufzuerlegende 
Bedingungen unschädlich gemacht werden können. " 
Die Entscheidung darüber, sowie die Festsetzung der Bedingungen, welche 
in den zu ertheilenden Konzessionen genau zu bezeichnen sind, sieht den Regie- 
rungen zu, gegen deren Verfügungen nur der Rekurs an das vorgesetzte Mi- 
nisterium zulässig ist. 
Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die in den Konzes- 
sionen zu Gunsten der Fischerei fesigesetzten Bedingungen erfüllt werden. 
S. 0. 
Sofern jedoch von dergleichen neuen Anlagen C. 5.) ein überwiegender 
Vortheil für die Schiffahrt oder Bodenkultur oder für gewerbliche Unterneh- 
mungen zu erwarten ist, sind die Regierungen befugt, solche Anlagen auch dann, 
wenn sie der Fischerei nachtheilig sind, jedoch nur gegen Entschädigung der 
Fischereiberechtigten, zu gestatten. 
Unter gleichen Voraussetzungen kann auch die Wegschaffung von Fisch- 
wehren und anderen zum Behuf der Fischerei vorhandenen Anlagen angeordnet, 
und selbst die gänzliche Ablassung stehender Gewässer erlaubt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungen isi nur der Rekurs an das 
vorgesetzte Ministerium zulässig. 
G. 7. 
In Fällen, wo eine den Zug der Fische störende Anlage (#. 5.) wegen 
eines überwiegenden Vortheils für Bodenkultur oder gewerbliche Unterneh- 
mungen
	        
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