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g. 3.
Jede den Zug der Fische auf irgend eine Weise stoͤrende Verstellung oder
Sperrung der im H. 1. bezeichneten Gewseer, wohin namentlich auch die An-
lage von Lachs= und Störwehren und Aalfängen gehört, ist fortan verboten,
wenn dieselbe nicht entweder auf eine ausdrückliche Konzession der Regierung
oder auf eine besondere Berechtigung sich gründet. Wer eine solche Berechti-
ung in Anspruch nimmt, hat selbige binnen sechs Monaten, vom Tage der
Publikation dieser Verordnung an gerechnet, bei der Regierung anzumelden,
und, auf deren Verlangen, näher zu bescheinigen, widrigenfalls ihm die Aus-
übung der behaupteten Berechtigung, bis zum vollständigen Nachweise der letz-
teren, von der Regierung untersagt werden kann.
g. 4.
Diese Bestimmung (H. 3.) findet auch Anwendung, wenn und wo jene
Gewaͤsser (H. 1.) in Bruͤcher, Niederungen, Wiesen u. s. w. uͤber- oder
austreten.
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g. 5.
Vorkehrungen, welche zur Abwehr von Ueberschwemmungen und ähn-
lichen Gefahren oder zur Herstellung durchbrochener Ufer oder Wehrungen nach
dem Ermessen der Regierung erforderlich sind, unterliegen dem allgemeinen Ver-
bote G. 3.) nicht.
Außer diesem Falle dürfen die Regierungen neue, den Zug der Fische
störende Anlagen nicht anders gestatten, als wenn dieselben für die Fischerei
entweder unschädlich sind oder durch besondere, den Unternehmern aufzuerlegende
Bedingungen unschädlich gemacht werden können. "
Die Entscheidung darüber, sowie die Festsetzung der Bedingungen, welche
in den zu ertheilenden Konzessionen genau zu bezeichnen sind, sieht den Regie-
rungen zu, gegen deren Verfügungen nur der Rekurs an das vorgesetzte Mi-
nisterium zulässig ist.
Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die in den Konzes-
sionen zu Gunsten der Fischerei fesigesetzten Bedingungen erfüllt werden.
S. 0.
Sofern jedoch von dergleichen neuen Anlagen C. 5.) ein überwiegender
Vortheil für die Schiffahrt oder Bodenkultur oder für gewerbliche Unterneh-
mungen zu erwarten ist, sind die Regierungen befugt, solche Anlagen auch dann,
wenn sie der Fischerei nachtheilig sind, jedoch nur gegen Entschädigung der
Fischereiberechtigten, zu gestatten.
Unter gleichen Voraussetzungen kann auch die Wegschaffung von Fisch-
wehren und anderen zum Behuf der Fischerei vorhandenen Anlagen angeordnet,
und selbst die gänzliche Ablassung stehender Gewässer erlaubt werden.
Gegen die Entscheidungen der Regierungen isi nur der Rekurs an das
vorgesetzte Ministerium zulässig.
G. 7.
In Fällen, wo eine den Zug der Fische störende Anlage (#. 5.) wegen
eines überwiegenden Vortheils für Bodenkultur oder gewerbliche Unterneh-
mungen