— 110 —
9. 14.
Die Ausführung der Anlage soll von der Fesisiellung der den Fischerei-
berechtigten zu gewährenden Entschädigung (§. 8. u. f.) nicht abhängig sein.
g. 15.
In Fällen, wo eine den Zug der Fische störende Anlage (F. 5.) wegen
eines überwiegenden Vortheils für die Schiffahrt ausgeführt wird, behält es
wegen Entschädigung der Fischereiberechtigten bei den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften sein Bewenden.
K. 16.
Soweit es ohne Verletzung bestehender Gerechtsame geschehen kann, ha-
ben die Polizeibehörden
à icde nach ihrem Ermessen dem Gedeihen der Fische oder der Ausuͤbung
er Fischerei nachtheilige Verunreinigung der im F. 1. bezeichneten Ge-
wässer zu verbieten,
b)) vorhandene gewerbliche oder andere Anlagen, welche durch ihren Abfluß
eine solche Verunreinigung herbeiführen, zu beseitigen, und
) neue Anlagen, deren Abfluß in die gedachten Gewässer geht, nur dann
zu gestatten, wenn, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, er-
mittelt worden ist, daß sie der Fischerei unschädlich sein werden.
Die Regierungen sind jedoch befugt, Anlagen der angegebenen Art,
wenn davon ein überwiegender Vortheil für landwirthschaftliche oder ge-
werbliche Zwecke zu erwarten ist, gegen Entschädigung der Fischereibe-
rechtigten zuzulassen. Die Entschädigung wird in solchen Fällen nach
Vorschrift der §#. 8 — 14. regulirt.
K. 17.
· Fischereiberechtigte Gemeinden und andere Korporationen sind, sofern sie
nicht die Befugniß zur Ausübung der Fischereigerechtigkeit durch ihre Mitglie-
der besonders erworben haben, verpflichtet, dieselbe ganz oder in angemessenen
Theilen einzelnen dazu geeigneten und zuverlässigen Personen zu übertragen.
Diese Uebertragung darf sich indessen nie auf die Antheile einzelner Mit-
glieder der Gemeinde beschränken, sondern muß sich stets auf die Berechtigung
der ganzen Gemeinde beziehen.
K. 18.
Der Fischfang darf nur auf solche Art und mit solchen Gezeugen be-
trieben werden, welche der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes nicht
nachtheilig sind.
Die Regierungen sind befugt und verpflichtet, in dieser Beziehung nähere
Bestimmungen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu treffen. Allgemein
bleibt aus dem angeführten Grunde:
1) die Fischerei bei Nachtzeit, wobei den Fischen bei Strohfackeln und bren-
nenden Spähnen mit Stäben nachgestellt wird,
2) das sogenannte Betäuben oder Toftkeulen, wobei auf tragendem, durch-
sichtigen Eise der Fisch durch starke Schläge auf das Eis betaubt und
dann gefangen wird, 5 5
as