Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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3) das Speerstechen, 
4) das Schießen der Fische, 
verboten. Eben so unstatthaft ist der Gebrauch von Schaubern und Hamen, 
das Auslegen von Schnüren mit Angelhaken und die Anwendung betäubender 
Ingredienzien, z. B. Kockelskörner, Krähenaugen u. s. w. 
K. 19. 
Die Maschen der zum Fischfange anzuwendenden Netze sollen in Zukunft, 
und zwar im nassen Zustande, wenigstens jehn Preußische Linien an jeder Seite 
halten. Nur beim Stintfange ist der Gebrauch noch enger gemaschter Säcke 
an den Flügeln der Netze gestattet. Dagegen sollen da, wo die sogenannte 
Stellfischerei mit Reusen betrieben wird, die Maschen derselben wenigstens drei 
Zoll lang und drei Joll breit sein. 
Die Regierungen sind befugt, nach Maaßgabe der örtlichen Verhaltnisse, 
in Bezug auf einzelne Fischgattungen, den Gebrauch von Netzen mit weiteren 
Maschen vorzuschreiben, und da, wo bisher enger gemaschte Netze im Ge- 
brauch gewesen, die Benutzung derselben ausnahmsweise noch für einige Zeit, 
höchstens jedoch für die nächsten fünf Jahre zu gestatten. Letzteren Falls dürfen 
aber vorschriftswidrige Netze, die erst nach Publikation dieser Ordnung ange- 
fertigt sind, auch schon innerhalb der festzusetzenden Frist zum Fischfange nicht 
benutzt werden. 
g. 20. 
Die Laichzeit aller Fischgattungen ist zu beachten und waͤhrend derselben 
die betreffende Gattung zu schonen. Den Regierungen bleibt es vorbehalten, 
die Schonzeit der verschiedenen Fischgattungen in bestimmten Gewässern beson- 
ders fesizusetzen und den Fischereibetrieb während dieser Zeit zu untersagen oder 
nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse zu beschränken. 
. 21. 
Die Fischerei auf laichende und unausgewachsene Fische ist verboten. 
Werden solche Fische mit anderen Fischen gefangen, so sind sie sogleich mit 
gehöriger Vorsicht in das Wasser zurückzuwerfen. Ebenso isi mit dem, aus 
dem Wasser gezogenen Fischsaamen zu verfahren. 
Zum Verkauf dürfen die nachfolgenden Fischarten nur gestellt werden, 
wenn die Fische die dabei angegebene Länge haben, nämlich: 
1. Al. 18 Preußische Zoll. 
2 Alande ............... .... 8 - - 
3. Barben 18 - - 
1 Barse HHGGO; 6 - - 
5. Bleie oder Brassen . 8 - - 
6Karpfen.............·....... 12 - 
7. Kaulbare . .. 4 - 
8 Schleie ....& 6 - - 
9. Zährtt 8 - - 
10. Zander .. ..... .... .. ... ... . .. 12 - - 
(Nr. 2551.) g. 22.
	        
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